Treffer
AG Steinfurt Urteil· rechtskräftig

Geldbuße wegen fahrlässiger Verletzung des Tierschutzgesetzes (Hamster)

Gericht
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper
Amtsgericht
Aktenzeichen
16 OWi-540 Js 572/20-92/20
Datum
07.08.2020
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGST1:2020:0807.16OWI540JS572.20.00
Quelle
Die Betroffene wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verurteilt, weil sie ihrem Hamster durch unterbliebene tierärztliche Versorgung und unzureichende Ernährung erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügte. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein fahrlässiges Unterlassen die Tatbestände des TierSchG erfüllt. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 180 Euro und auferlegte ihr die Verfahrenskosten, da die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem Wirbeltier durch Unterlassen erforderlicher tierärztlicher Versorgung oder durch nicht ausreichende Ernährung ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG i.V.m. §§ 1, 2 TierSchG.

2

Für die Ahndung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG kann fahrlässiges Handeln ausreichen; es ist kein Vorsatz erforderlich, sofern die Pflichtverletzung ursächlich zu den genannten Folgen führt.

3

Ein schuldhaftes Unterlassen tiergerechter Pflege liegt vor, wenn die Betroffene objektiv gebotene Fürsorgepflichten verletzt und dadurch die Gesundheit des Tieres erheblich beeinträchtigt wird.

4

Bei Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nach dem TierSchG kann das Gericht eine Geldbuße verhängen und die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen dem Betroffenen auferlegen.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ ZPO § 273

Tenor

Die Betroffene wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, indem sie ihrem Hamster durch fehlende tierärztliche Versorgung und die nicht ausreichende Ernährung ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügte, wobei sie fahrlässig handelte  zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 1, 2, 18 I Nr. 1 TierSchG.).

Geldbuße wegen fahrlässiger Verletzung des Tierschutzgesetzes (Hamster) — Themis