Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit
- Gericht
- Amtsgericht Steinfurt
- Spruchkörper
- 14. Abteilung - Landwirtschaftsgericht
- Aktenzeichen
- 14 Lw 82/10
- Datum
- 09.04.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST1:2013:0409.14LW82.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Beschluss ist zu berichtigen, wenn er eine offenbare Unrichtigkeit im Kostenausspruch enthält.
Die berichtende Entscheidung kann die Verteilung der Gerichtskosten zwischen den Parteien ändern, um den tatsächlichen oder rechtlich gebotenen Verhältnissen zu entsprechen.
Zur Begründung einer Berichtigung können schriftsätzliche Ausführungen der Prozessbevollmächtigten herangezogen werden, sofern sie die offenbare Unrichtigkeit substantiiert darlegen.
Die berichtigende Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, das den ursprünglichen Beschluss erlassen hat.
Tenor
wird der Beschluss des Gerichts vom 13.03.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin berichtigt, dass die Gerichtskosten vom Antragsgegner zu 2/3 und sowie von der Antragstellerin zu 1/3 zu tragen sind.
Gründe
Die Entscheidung war wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Schriftsatzes vom 03.04.2013 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird Bezug genommen.
| Steinfurt, 09.04.2013 Amtsgericht | |
| Unterschrift | |