Genehmigung der Verlängerung geschlossener Unterbringung nach §1831 BGB
- Gericht
- Amtsgericht Solingen
- Spruchkörper
- Abt. 8
- Aktenzeichen
- 8 XVII 381/19 Sch
- Datum
- 11.07.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSG:2024:0711.8XVII381.19SCH.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn eine krankheitsbedingte Einsichts- und Steuerungsstörung besteht und eine erhebliche Selbstschädigungsgefahr durch Verwahrlosung nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam abgewendet werden kann.
Die mangelnde Bereitschaft zur regelmäßigen Medikamenteneinnahme und die fortbestehende Alltagsunfähigkeit können die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung begründen, soweit andernfalls eine erhebliche oder lebensbedrohliche Gefährdung zu erwarten ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer geschlossenen Unterbringung kann trotz umfangreicher Ausgangsrechte gewahrt sein, wenn faktisch keine geeigneten offenen Plätze oder keine tragfähige offene Betreuungsalternative vorhanden sind oder der Betroffene diese nicht trägt.
Bei Entscheidungen über die Genehmigung ist das Gericht an die nachvollziehbare Einschätzung ärztlicher Sachverständiger sowie an die Anhörung des Betroffenen und relevanter Verantwortlicher gebunden; die Anordnung kann gemäß § 324 Abs. 2 FamFG sofort wirksam sein.
Tenor
wird die weitere geschlossene Unterbringung des Herrn in der Einrichtung oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 11.07.2026 genehmigt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde seit dem Jahr 2012 immer wieder geschlossen untergebracht. Die Unterbringungen erfolgten aufgrund einer krankheitsbedingten intensiven Verwahrlosung, bei der er sich insbesondere nicht mehr ausreichend mit Nahrung oder Flüssigkeit versorgte (so in den Jahren 2013, Bl. 152 GA; 2014, Bl. 226 ff, 270 ff. GA; 2015, Bl. 375 ff. GA; 2016 und 2017, Bl. 517 ff., 792, 876 ff. GA; 2018, Bl. 1330 ff. GA).
Der Betroffene befindet sich seit dem Jahr 2019 ununterbrochen im Rahmen der geschlossenen Unterbringung in der oben genannten Einrichtung,
Seine Betreuerin, bestellt im Mai 2022 (Aufgabenkreise unter anderem: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung), hat unter dem 09.04.2024 die Genehmigung der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung beantragt.
Daraufhin hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Arzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt.
Das Gericht hat den Betroffenen am 10.07.2024 zur Frage der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung angehört.
II.
Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1831 Abs.1 Nr. 1 BGB.
Bei dem Betroffenen liegt seit Jahren eine Schizophrenie, vorwiegend paranoide Form, und eine Residualsymptomatik vor.
Es besteht unverändert die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden. Das Krankheitsbild und die Symptome sind gegenüber dem Zustand der letzten Jahre unverändert geblieben. Der Betroffene ist weiter wahnhaft und würde die notwendige Medikation außerhalb der geschützten Wohnform nicht einnehmen. So erklärte er nicht nur in zahlreichen Anhörungsterminen in der Vergangenheit, sondern auch zuletzt gegenüber dem Sachverständigen er bräuchte eigentlich nur eine Bedarfsmedikation. Er glaube nicht, dass er Medikamente brauche.
Nach den Angaben der Heimleitung, ist der Betroffene immer noch weithin auf Unterstützung im Alltag angewiesen - etwa bei der Zimmerordnung oder der Körperhygiene. Zur Medikamenteneinnahme morgens muss er geweckt werden. In der Gesamtschau dieser Aspekte geht das Gericht weiterhin davon aus, dass es alsbald nach der Entlassung des Betroffenen wieder zu einer massiven Exazerbation
und damit zu einer lebensbedrohlichen Verwahrlosung des Betroffenen kommen wird.
Angesichts der drohenden Gefahr ist die weitere Unterbringung auch immer noch verhältnismäßig. Der Betroffene erhält umfänglichen Ausgang und kann die Einrichtung täglich von morgens bis abends verlassen. Diese Möglichkeit nimmt er kaum wahr. Der faktische Unterschied zu einer offenen Station ist gering. Es bleibt bei dem vornehmlich krankheitsbedingten Gefühl, nicht frei zu sein. Eine offene Wohnform steht derzeit auch gar nicht zur Verfügung. Die Heimleitung lehnt ein solche ab, es sind keine Plätze auf der offenen Station frei und ein Umzug in eine andere Einrichtung, in der eine offene Wohnform möglich wäre, ist von dem Betroffenen weder gewünscht, noch ärztlich angeraten. Weitere Öffnungsschritte i.S.e. Medikamenteneinnahme auf der offenen Station sind jedoch beabsichtigt.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn vom 06.06.2024 und der richterlichen Anhörung der Heimleitung und des Betroffenen.
Der Verfahrenspflegerin wurde rechtliches Gehör gewährt.
Die Bemessung der Genehmigungspflicht entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Ob und insbesondere wann eine offene Wohnform mit engmaschiger Begleitung im Genehmigungszeitraum möglich und praktisch umsetzbar sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.