Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen (AG Soest)
- Gericht
- Amtsgericht Soest
- Spruchkörper
- Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 13 C 262/13
- Datum
- 18.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSO1:2013:1218.13C262.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann vom Gericht verworfen werden.
Bei Verwerfung des Einspruchs trägt derjenige, dessen Einspruch verworfen wird, die weiteren Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht dies anordnet.
Ein Urteil kann durch das Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz bestehender Rechtsbehelfe möglich sind.
Der Tenor eines Urteils regelt Bindungsfolgen (Kostenverteilung, Vollstreckbarkeit); aus dem Tenor allein müssen nicht alle Entscheidungsgründe ersichtlich sein.
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.