Treffer
AG Siegen Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

Gericht
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper
Strafrichter
Aktenzeichen
401 Ds 106/22
Datum
05.07.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSI:2022:0705.401DS106.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Siegen stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, da der Angeschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Damit wurde das Verfahren ohne weitere Hauptverhandlung beendet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO). Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§467 Abs.5 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn der Angeschuldigte die vom Gericht bestimmten Auflagen erfüllt.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig der Staatskasse auferlegt (§467 Abs.1 StPO).

3

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen bleiben bei einer Einstellungsentscheidung nach §153a StPO von diesem selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

4

Die Einstellungsentscheidung nach §153a StPO umfasst zugleich die Festsetzung der Kosten- und Auslagenverteilung durch das Gericht.

Relevante Normen
§ StPO § 153 a Abs. 2

Rubrum

1

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

3

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

4

Siegen, 05.07.2022

5

Amtsgericht

6

V.

7

Richterin am Amtsgericht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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