Vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO gegen Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Siegen
- Spruchkörper
- Strafrichter
- Aktenzeichen
- 401 Ds 106/22
- Datum
- 27.06.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSI:2022:0627.401DS106.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig eingestellt und die endgültige Einstellung an Auflagen geknüpft werden.
Die Erfüllung von Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt die fristgerechte Erfüllung, ist das Verfahren fortzusetzen und bereits erbrachte Leistungen können ohne Anrechnung verfallen.
Auflagen zur Einstellung können Vermögensleistungen und Zuwendungen an Dritte (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie eine klare Frist zur Erfüllung umfassen.
Bei der Anordnung von Auflagen sind konkrete Zahlungsempfänger, gegebenenfalls Kontoverbindung und Frist anzugeben, damit die Überprüfbarkeit der Erfüllung gewährleistet ist.
Rubrum
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Siegen, 27.06.2022
Amtsgericht
V.
Richterin am Amtsgericht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig eingestellt.
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung von 5.000 €
Förderverein XL.
Straße in D.
IBAN DE „00 0000 0000 0000 0000 00“
binnen 1 Monats