Berichtigung des Tenors: Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung (§ 42 FamFG)
- Gericht
- Amtsgericht Siegen
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 15 F 1954/09
- Datum
- 12.02.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSI:2010:0212.15F1954.09.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 FamFG gestattet die Ergänzung oder Berichtigung des Tenors eines Beschlusses, wenn dieser eine offenbare Unrichtigkeit aufweist.
Die Berichtigung des Tenors dient der formellen Klarstellung und bewirkt regelmäßig keine Änderung der inhaltlichen Entscheidungsgründe.
Eine Tenorsklarstellung kann die Rechtsnatur einer Bestellung betreffen, etwa die Feststellung, dass eine Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.
Voraussetzung einer Tenorsberichtigung ist die Offenkundigkeit des Fehlers, sodass keine erneute inhaltliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist.
Rubrum
wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 16.12.2009 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.
Siegen, 12.02.2010
Amtsgericht
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(Richter am Amtsgericht )
Tenor
wird der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 16.12.2009 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Bestellung zur berufsmäßigen Ausübung erfolgt.