Bestellung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG
- Gericht
- Amtsgericht Siegen
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 15 F 1954/09
- Datum
- 03.12.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSI:2009:1203.15F1954.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 158 FamFG kann das Familiengericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands steht auch berufsmäßig tätigen Personen offen; berufsmäßige Ausübung schließt die Bestellung nicht aus.
Dem Verfahrensbeistand können konkrete Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Führung von Gesprächen mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands.
Bestellung und Aufgabenübertragung des Verfahrensbeistands erfolgen im Interesse des Kindeswohls und dienen der sachgerechten Aufklärung des Verfahrens und der Förderung einvernehmlicher Lösungen.
Rubrum
Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.
Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Siegen, 03.12.2009
Amtsgericht
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Richterin am Amtsgericht
Tenor
wird für das Kind ### folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG)