Treffer
AG Siegen Beschluss· rechtskräftig

Selbstablehnung eines Richters wegen freundschaftlicher Beziehungen als begründet erklärt

Gericht
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper
Amtsgericht
Aktenzeichen
14 C 857/25
Datum
08.09.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSI:2025:0908.14C857.25.00
Quelle
Der Kläger begehrt die negative Feststellung, dass seine Schriftsätze gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht dessen Rechte nicht verletzt hätten. Der zuständige Richter am Amtsgericht zeigte nach § 48 ZPO an, er sei befangen, weil er zu dem Beklagten über das reine Kollegialverhältnis hinaus freundschaftlich stehe. Das Gericht erklärte die Selbstablehnung für begründet, da objektiv Anlass für Zweifel an seiner Unparteilichkeit besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter kann sich nach § 48 ZPO selbst ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Für die Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist keine tatsächliche Voreingenommenheit erforderlich; maßgeblich ist, ob aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei objektive Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen.

3

Freundschaftliche Beziehungen zwischen Richter und einer Verfahrenspartei, die über ein rein kollegiales Verhältnis hinausgehen, können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4

Die Anzeige der Selbstablehnung durch den Richter ist geeignet, dessen Ausschluss von der Sache zu rechtfertigen, wenn er erklärt, nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität entscheiden zu können.

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. A. vom 18.07.2025 ist begründet.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

4

Der beim Amtsgericht Siegen für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richter am Amtsgericht Dr. A. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

5

Der Unterzeichner ist befangen. Er hat in der Vergangenheit diverse Male mit dem Beklagten während dessen Tätigkeit als Vorsitzender Richter beim Landgericht Siegen insbesondere bei Trinkfesten der Siegener Justiz gefeiert und mit dem Beklagten ein über ein normales Kollegenverhältnis hinaus freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. Daher vermag der Unterzeichner diesen Rechtsstreit nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität zu führen und zu entscheiden."

6

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

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II.

8

Der Richter am Amtsgericht Dr. A. ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

9

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

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Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Unterhält der zuständige Richter zu einer der Parteien ein freundschaftliche Beziehungen, welche - wie im vorliegenden Fall - über das rein kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgehen, so ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben. Dies gilt umso mehr, wenn der zuständige Richter in seiner Selbstanzeige selbst angibt, er könne den Rechtsstreit vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Beziehungen zu dem Beklagten nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität führen und entscheiden.

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Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des Richters am Amtsgericht Dr. A. für begründet zu erklären.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

15

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

16

F.

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Siegen