Treffer
AG Siegburg Beschluss

Beschluss: Anordnung einer Ergänzungsbetreuung wegen Vertretungshindernis

Gericht
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper
76. Betreuungsabteilung
Aktenzeichen
43 XVII 105/04
Datum
12.10.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSU1:2023:1012.43XVII105.04.00
Quelle
Das Amtsgericht ordnet eine Ergänzungsbetreuung an, weil die bisherige Betreuerin aus rechtlichen Gründen teilweise an der Vertretung der Betroffenen gehindert ist. Die Ergänzungsbetreuung umfasst die Wahrnehmung der Rechte gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie den Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerin. Zum Ergänzungsbetreuer wird Rechtsanwalt E. bestellt. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzungsbetreuung ist anzuordnen, wenn die bestellte Betreuerin aus rechtlichen Gründen teilweise an der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben gehindert ist.

2

Die Aufgaben einer Ergänzungsbetreuung sind konkret zu bestimmen und können insbesondere die Wahrnehmung von Rechten gegenüber einem Testamentsvollstrecker sowie den Abschluss von Miet- und Pflegevereinbarungen umfassen.

3

Die Bestellung eines Berufsbetreuers als Ergänzungsbetreuer ist zulässig, wenn zur sachgerechten Wahrung der Interessen der Betroffenen fachliche oder rechtliche Vertretung erforderlich ist.

4

Die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kann – soweit zum Schutz der Betroffenen notwendig – sofort wirksam angeordnet werden.

Rubrum

1

wird eine Ergänzungsbetreuung angeordnet, weil die Betreuerin X. aus rechtlichen Gründen teilweise an der Vertretung der Betroffenen gehindert ist. Die Ergänzungsbetreuung umfasst:

2

Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerein

3

Es wird  Herr Rechtsanwalt E., T.-straße, P. als Berufsbetreuer zum Ergänzungsbetreuer bestellt.

4

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

7

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

8

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

9

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

10

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

11

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Tenor

wird eine Ergänzungsbetreuung angeordnet, weil die Betreuerin X. aus rechtlichen Gründen teilweise an der Vertretung der Betroffenen gehindert ist. Die Ergänzungsbetreuung umfasst:

Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerein

Es wird  Herr Rechtsanwalt E., T.-straße, P. als Berufsbetreuer zum Ergänzungsbetreuer bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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