AG Siegburg Beschluss
Änderung des Streitwerts im PKH-Beschluss auf 5.075,00 €
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 32. Familienabteilung
- Aktenzeichen
- 32 F 65/03 PKH
- Datum
- 06.11.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2003:1106.32F65.03PKH.00
Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg wird dahingehend geändert, dass der Streitwert 5.075,00 € beträgt. Es handelt sich um eine Verfahrensentscheidung mit Bezug zur Prozesskostenhilfe (Aktenzeichen 32 F 65/03 PKH). Der Tenor enthält keine weitere Begründung im Auszug. Die Festsetzung des Streitwerts wirkt sich auf Gebühren- und Kostenberechnung aus.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem zuständigen Prozessgericht und kann durch Beschluss geändert werden.
2
Die Höhe des Streitwerts ist für die Berechnung von Gerichtsgebühren und Prozesskosten maßgeblich.
3
Beschlüsse, die ausschließlich den Streitwert ändern, sind möglich, ohne dass dadurch die materielle Entscheidung über den Rechtsstreit berührt wird.
4
Entscheidungen im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe können ebenfalls durch Beschluss hinsichtlich des Streitwerts angepasst werden.
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 22.08.2003 dahin geändert, dass der Streitwert 5.075,00 € beträgt.