Treffer
AG Siegburg Beschluss

Familiengericht verweist Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an Amtsgericht Pankow/Weißensee

Gericht
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper
326. Familienabteilung
Aktenzeichen
326 F 69/11
Datum
18.05.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSU1:2011:0518.326F69.11.00
Quelle
Das Amtsgericht Siegburg erklärt sich örtlich unzuständig und verweist auf Antrag der Antragsgegnerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee. Entscheidungsgrund ist, dass die Kindesmutter mit dem Kleinkind dort ihren Wohnsitz hat. Die Entscheidung folgt dem Grundsatz, dass der Aufenthaltsort des Kindes die örtliche Zuständigkeit bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Familiengericht kann das Verfahren für örtlich unzuständig erklären und es an das nach den Zuständigkeitsregeln zuständige Gericht verweisen.

2

Bei familienrechtlichen Verfahren bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Kindes maßgeblich die örtliche Zuständigkeit.

3

Vor einer Verweisung an ein anderes Gericht sind die Beteiligten anzuhören; die Verweisung setzt die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit voraus.

4

Ein Verweisungsantrag eines Beteiligten verpflichtet das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Überweisung an das zuständige Gericht.

Tenor

erklärt sich das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag  der Antragsgegnerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Pankow / Weißensee, da die Kindesmutter mit dem Kleinkind dort ihren Wohnsitz hat.

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