Familiengericht verweist Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an Amtsgericht Pankow/Weißensee
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 326. Familienabteilung
- Aktenzeichen
- 326 F 69/11
- Datum
- 18.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2011:0518.326F69.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Familiengericht kann das Verfahren für örtlich unzuständig erklären und es an das nach den Zuständigkeitsregeln zuständige Gericht verweisen.
Bei familienrechtlichen Verfahren bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Kindes maßgeblich die örtliche Zuständigkeit.
Vor einer Verweisung an ein anderes Gericht sind die Beteiligten anzuhören; die Verweisung setzt die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit voraus.
Ein Verweisungsantrag eines Beteiligten verpflichtet das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Überweisung an das zuständige Gericht.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragsgegnerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Pankow / Weißensee, da die Kindesmutter mit dem Kleinkind dort ihren Wohnsitz hat.