Kostenaufhebung bei erledigter Familiensache unter Berücksichtigung von Jugendamt-Verzögerungen
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 316. Familienabteilung
- Aktenzeichen
- 316 F 148/11
- Datum
- 07.11.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2011:1107.316F148.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache kann das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise gegeneinander aufheben.
Außergerichtliche Kosten werden regelmäßig von den Beteiligten selbst getragen, sofern keine besonderen Gründe für eine Kostenüberwälzung vorliegen.
Bei der Kostenentscheidung sind Verursachungsbeiträge Dritter (z. B. eines Jugendamtes) an Verzögerungen zu berücksichtigen und können die Verantwortlichkeit der verfahrensanlassenden Partei mindern.
Das Gericht ist befugt, den Verfahrenswert für die Kostenberechnung festzusetzen.
Tenor
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Termin vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 8.544,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO.
Sie berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwar objektiv Anlass zu diesem Verfahren gegeben hat, die Verzögerung jedoch letztlich auf die Unfähigkeit des zuständigen Jugendamtes zurückzuführen ist, die Unterhaltsansprüche der Antragsteller zeitnah zu berechnen.