Treffer
AG Siegburg Beschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)

Gericht
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper
313. Familienabteilung
Aktenzeichen
313 F 117/09
Datum
25.05.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSU1:2010:0525.313F117.09.00
Quelle
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag mit Beschluss vom 25.5.2010 zurück. Zentrales Problem war das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Das Gericht verneinte die Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und verwies zur Begründung auf ein vorausgegangenes Urteil. Die PKH wurde daher nicht bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf das vorgebrachte Tatsachen- und Rechtsvorbringen abzustellen; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darstellung genügen nicht.

3

Das Gericht kann zur Begründung fehlender Erfolgsaussichten auf bereits ergangene, ausführlich begründete Entscheidungen verweisen, um die Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung zu belegen.

Rubrum

1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil vom xx.xx.xxxx Bezug genommen.

Tenor

Wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom x.x.xx zurückgewiesen.

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) — Themis