Beschluss: Feststellung der Rechtmäßigkeit von Festnahme/Ingewahrsamnahme nach §62 Abs.5 AufenthG; Vorlage an LG Bonn
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 241. Abschiebungshaftabteilung
- Aktenzeichen
- 241 XIV (B) 54/19
- Datum
- 03.06.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2019:0603.241XIV.B54.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §62 Abs.5 AufenthG kann eine Festnahme und Ingewahrsamnahme bis zum Erlass eines Haftbefehls rechtmäßig sein; eine solche Feststellung kann das zuständige Gericht treffen.
Die Rechtmäßigkeit vorläufiger Freiheitsentziehungen ist gesondert feststellbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Normen vorliegen.
Wird eine Beschwerde gegen eine solche Maßnahme nicht abgeholfen, kann die Sache zur Entscheidung an die Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt werden.
Rubrum
Zugleich wird festgestellt, dass die Festnahmen und Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 21.05.19 bis zu Erlass des Haftbefehls rechtmäßig war, vgl. § 62 Abs. 5 AufenthG.
Tenor
wird der Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.19 und 03.06.2019 aus den fortbestehenden Gründen ihres Erlasses nicht abgeholfen und dem Landgericht Bonn –Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.