Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG)
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 206. Strafabteilung
- Aktenzeichen
- 206 Cs 104/22
- Datum
- 08.08.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2023:0808.206CS104.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach § 17 Nr.1, Nr.2 Buchstabe b) TierSchG kann strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Die Bemessung einer Geldstrafe erfolgt durch Festsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des einzelnen Tagessatzes; die Gesamtgeldstrafe ergibt sich aus beiden Faktoren.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen; hierfür gilt § 465 StPO.
Ein Urteil kann auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt werden, sofern dieser den entscheidungserheblichen Feststellungen entspricht.
Rubrum
G r ü n d e :(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl.
Angewendet wurden die im Tenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
§ 17 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG