Erinnerung: Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen Verjährung (Art.229 §6 EGBGB/§195 BGB n.F.)
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 109. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 109 C 234/08
- Datum
- 01.10.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2009:1001.109C234.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Art. 229 § 6 EGBGB in Verbindung mit § 195 BGB n.F. bestimmt die anzuwendenden Verjährungsfristen für vor der Reform begründete Ansprüche.
Ein mit der Rücknahme des Einspruchs entstandener Kostenerstattungsanspruch unterliegt den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften und kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Verjährung eingetreten ist.
Wird die Verjährungseinrede erhoben, ist ein nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet, wenn der zugrunde liegende Erstattungsanspruch bereits verjährt ist.
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 01.08.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T vom 21.07.2008 aufgehoben.
Gründe
Nach Art. 229 § 6 EGBGB i. V. an § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.