Klage auf Gerätemiete gegen Erben – Zahlungsanspruch stattgegeben
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 104. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 104 C 44/20
- Datum
- 11.08.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2020:0811.104C44.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einsetzung in die Rechte und Pflichten des Erblassers führt nach §§ 1922, 1942 BGB zur Haftung des Erben aus dem fortbestehenden Vertrag.
Liegt ein Vertrag über die Gebrauchsüberlassung von Geräten vor, ist dieser nach § 535 BGB als Mietvertrag zu qualifizieren, wenn die Verpflichtung allein in der Überlassung besteht.
Eine längere Laufzeit (hier 10 Jahre) ist nicht per se unwirksam; die AGB‑Kontrolle nach § 307 BGB greift nicht, wenn es sich um eine individualvertragliche Wahlmöglichkeit des Verbrauchers handelt.
Eine fristlose Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 543 BGB voraus; der bloße Verkauf der Immobilie begründet keinen wichtigen Kündigungsgrund und auch § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist bei einer freiwilligen Veräußerungsentscheidung des Mieters nicht anwendbar.
Verzugszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB zu zahlen, Kostenentscheidungen nach § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen und vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO anzuordnen.
Rubrum
hat das Amtsgericht Siegburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.08.2020 durch den Richter am Amtsgericht L.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 353,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 353,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 535 Abs. 2, 1922, 1942 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 353,43 EUR.
Die Klägerin hat mit dem Erblasser, dem vorverstorbenen Vater des Beklagten, am 13.01.2012 einen Mietvertrag geschlossen. Danach war die Klägerin über einen Zeitraum von 10 Jahren verpflichtet, für das Objekt unter der Anschrift „A.-straße-9, Y.“ 22 „EHKV vario S III Kompaktgeräte“ zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin – unstreitig - erfüllt. Demgegenüber ist der Beklagte, der als Erbe seines Vaters in den Vertag gemäß §§ 1922, 1942 BGB eingetreten ist, seiner Mietzahlungsverpflichtung – unstreitig – für den Zeitraum 2017-2019 nicht nachgekommen.
Die Klägerin und der Erblasser haben gemäß § 535 BGB einen Mietvertrag vereinbart. Ausweislich der vorgelegten Anlage K5 haben sich die Parteien auf eine Gerätemiete geeinigt. Aus dem Vertrag wird lediglich die Verpflichtung der Klägerin zur Verfügungstellung von 22 Kompaktgeräten erkennbar. Die Klägerin war nach diesem Vertrag alleine zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet.
Die Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB. Die Kläger verwendete zwar vorliegend allgemeine Geschäftsbedingungen. Aber zum einen ist Gegenstand des Vertrages alleine eine Gebrauchsüberlassung, keine regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Die von der Klägerin erbrachten Mess- und Abrechnungsleistungen beruhen auf einem gesonderten zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Werkvertrag. Des Weiteren beruht die Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren auf einer Individualvereinbarung. Der Erblasser hat sich durch Ankreuzen des jeweiligen Kästchens bewusst für eine zehnjährige Laufzeit verbunden mit einem jährlichen Mietnachlass entschieden. Die Regelungen des § 307 BGB finden folglich keine Anwendung. Die Laufzeitvereinbarung ist auch vor dem Hintergrund der Wertung des § 242 BGB nicht unwirksam. Eine unzumutbare Benachteiligung liegt nicht vor. Vielmehr ist die Laufzeitvereinbarung im Rahmen der Privatautonomie zulässig. Der Erblasser hat hinsichtlich der Laufzeit einen freien Entschluss getroffen. Er konnte zwischen 5, 8 und 10 Jahren wählen. Jedenfalls aber beträgt die Laufzeit, sofern er sein Wahlrecht nicht ausübt, allenfalls fünf Jahre. Je länger die Laufzeit des Vertrages ist desto geringer ist die jährliche Miete. Soweit sich ein Verbraucher bewusst auf eine 10 jährige Vertragslaufzeit einlässt, ist nicht erkennbar, dass diese Regelung mit § 242 BGB kollidiert. Auch einem Verbraucher sind der Grundsatz „pacta sunt servanda“ und die sich aus einer 10-jährigen Laufzeit resultierenden Risiken bekannt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der AGB Kontrolle (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 –, Rn. 20). Denn in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltskonstellation bestand für den Verbraucher nicht die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Vertragslaufzeiten.
Der Beklagte hat den Vertrag „Auftrag Gerätemiete für Privatkunden“ (Anlage K5, Bl. 43 ff. d. A.) jedenfalls mit seiner Kündigungserklärung vom 08.05.2017 (Anlage B1, Bl. 24 d. A.) ordentlich zum 12.01.2022 beendet. Der Beklagte hat zwar die außerordentliche und fristlose Kündigung erklärt. Seine Kündigungserklärung war aber gemäß § 140 BGB in eine ordentliche und wirksame Kündigungserklärung umzudeuten. Denn ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB bestand nicht. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher wird von dem Beklagten nicht dargelegt. Im Übrigen begründet auch nicht der Verkauf der Immobile und der Verlust des Eigentums ein Recht zur Kündigung. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss sich aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis ergeben.
Soweit der Beklagte vorträgt, das Vertragsverhältnis aufgrund der mangelhaften Leistungen der Klägerin gekündigt zu haben, wird die Art der Mangelhaftigkeit nicht weiter ausgeführt. Soweit der Beklagte den funktionsfähigen Einbau der Geräte mit Nichtwissen bestreitet und den Einbaubericht fordert, ist dieser von der Klägerin vorgelegt worden. Auch die verzögerte Umstellung von Öl auf Gas im Serviceportal der Klägerin im Jahre 2012/13 stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund im Jahre 2017 dar. Auch die nach Auffassung des Beklagten fehlerhaften und verzögerten Abrechnungen stellen keinen Kündigungsgrund dar. Denn dies betrifft nicht den Mietvertrag, sondern allein den separaten Servicevertrag. Im Übrigen wird die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung auch nicht weiter dargetan.
Insbesondere konnte sich der Beklagte auch nicht gemäß § 313 Abs. 1, 3 BGB vom Vertrag lösen. Der Entschluss, die Immobilie zu veräußern, ist alleine dem Risikobereich des Beklagten zuzuordnen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt demgegenüber nicht vor. § 313 BGB dient dem Zweck, das Risiko eines Auseinanderfallens von Vorstellung und Wirklichkeit nach Wertungsgesichtspunkten auf die Beteiligten zu verteilen. Ausschlaggebend ist immer eine Wertentscheidung. Sie hat darzutun, warum das Risiko des Eintritts oder Zutagetretens einer Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung aus Gründen der Vertragsgerechtigkeit ausnahmsweise nicht bei derjenigen Partei verbleiben soll, die davon getroffen wird, sondern (auch) von der anderen Partei zu tragen ist. Die Vertragskorrektur ist der widerstrebenden Partei aufzuzwingen, wenn und weil die Parteien nicht in der Lage sind, selbst den adäquaten Interessenkompromiss zu finden, der von der einen Seite typischerweise den Verzicht auf einen unerwarteten und letztlich unverdienten, aber deswegen nicht weniger willkommenen Vorteil verlangen würde (MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl. 2019, BGB § 313 Rn. 2). Nach dieser Maßgabe ist der Entschluss zur Veräußerung der Immobilie eine freiwillige Entscheidung des Beklagten gewesen. Aus Wertungsgesichtspunkten folgt daher nicht, dass ihm gegenüber der Klägerin das Recht aus § 313 Abs. 3 BGB zusteht.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 288, 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidungen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III. Der Streitwert beträgt 353,43 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
L.