Treffer
AG Siegburg Urteil

Drittschadensliquidation: Werklohnverlust des Reparaturbetriebs nach Kfz-Total­schaden

Gericht
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper
104. Zivilabteilung
Aktenzeichen
104 C 12/12
Datum
09.07.2012
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSU1:2012:0709.104C12.12.00
Quelle
Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ersatz einer wegen § 644 Abs. 1 BGB ausgefallenen Werklohnforderung, nachdem ein repariertes Kundenfahrzeug vor Abnahme bei einer Probefahrt total beschädigt wurde. Eigene Ansprüche des Werkunternehmers verneinte das Gericht mangels deliktischen Schutzes reiner Forderungs-/Vermögensschäden. Aus abgetretenem Recht des Fahrzeugeigentümers bejahte es jedoch einen Anspruch über Drittschadensliquidation auf Ersatz des Werklohns (brutto). Zinsen gab es nur nach § 288 Abs. 1 BGB; Unfallkostenpauschale und höherer Zinssatz wurden abgewiesen, eine Zahlung im Strafverfahren (§ 153a StPO) erfüllte den Anspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein deliktischer Anspruch wegen eines Verkehrsunfalls besteht nicht, soweit lediglich in ein Forderungsrecht eingegriffen wird und damit ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, der nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfasst ist.

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Vereitelt ein von einem Dritten verschuldeter Unfall vor Abnahme die Durchsetzung des Werklohnanspruchs des Werkunternehmers infolge der Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB, kann der Besteller/Eigentümer den Werklohnverlust im Wege der Drittschadensliquidation als Teil seines Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger geltend machen.

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Der durch Drittschadensliquidation erfassbare Werklohnverlust kann nach Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche vom Werkunternehmer aus abgetretenem Recht gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht werden.

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Der zu ersetzende Werklohnverlust umfasst den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer; § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist auf diesen Anspruch nicht anwendbar, wenn nicht der unmittelbare Sachschaden, sondern der Ausfall der Werklohnforderung ersetzt wird.

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Bei einer gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemachten Schadensersatzforderung besteht ein Verzugszinsanspruch grundsätzlich nur nach § 288 Abs. 1 BGB; § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, auch wenn die Forderung im Verhältnis zum Besteller Entgeltcharakter hat.

Rubrum

1

Tatbestand:

2

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfallereignisses auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Der Kläger führte am 02.05.2011 auf der BAB XX Fahrtrichtung T. in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Reparaturwerkstatt zu Probezwecken eine Testfahrt mit einem fremden Kfz eines Werkbestellers durch. Das vom Kläger geführte Kfz wurde anlässlich dieser Fahrt infolge eines vom Versicherungsnehmer der Beklagten, einer Haftpflichtversichererin, durch einen unachtsamen Spurwechsel allein verschuldeten Unfallereignisses beschädigt. Es erlitt einen Totalschaden.

4

Die vom Kläger bis dahin an dem Kfz vorgenommenen Arbeiten, wegen derer auf die Rechnung vom 02.05.2011 (BI. 10 d.A.) Bezug genommen wird, waren zu diesem Zeitpunkt vom Besteller weder abgenommen noch bezahlt.

5

Der Besteller als geschädigter Eigentümer des Kfz trat dem Kläger seine ihm gegen den Unfallgegner zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werklohns für die durchgeführten Reparaturarbeiten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2012

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(BI. 39f. d.A.) ab.

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Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger eine Übernahme der ausgefallenen Werklohnforderung, nachdem ihr vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung eine Frist bis zum 04.11.2011 gesetzt worden war. Der Schaden des geschädigten Eigentümers des Kfz wurde durch die Beklagte hingegen bereits vorprozessual reguliert.

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Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein Strafverfahren gegen den unfallursächlichen Versicherungsnehmer der Beklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, welches mit Beschluss vom 20.12.2011 gegen Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 5.000,00 € gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt wurde. Eine Teilsumme des o.g. Gesamtbetrags in Höhe von 1.000,00 € sollte vom Versicherungsnehmer der Beklagten dabei an den Kläger als geschädigten Unfallgegner gezahlt werden.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund des durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Unfalls gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der wegen der Gefahrtragungsregel des§ 644 Abs.1 BGB nicht mehr realisierbaren Werklohnforderung gegen den Werkbesteller zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus der durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Besitzstörung, aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 747,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011 sowie 101,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011 sowie 33,00 € an Auslagen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere komme auch eine Drittschadensliquidation wegen der klaren Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

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Ein möglicher Anspruch des Klägers sei zudem jedenfalls durch die Ausgleichszahlung des Versicherungsnehmers der Beklagten im parallelen Strafverfahren abgegolten, da Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger wie auch dem geschädigten Fahrzeughalter nebeneinander als Gesamtschuldner hafteten und der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Werklohnanspruchs insoweit bereits erfüllt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen • den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2012 verwiesen.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 747,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011 sowie 101,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2011zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1.

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Ein eigener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis besteht- jedenfalls in Ansehung des hier allein interessierenden Verlusts der unbezahlten Werklohnforderung gegen den Werkbesteller - nicht.

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Zwar ist der Kläger durch das Unfallereignis insoweit geschädigt, als ihm wegen des vor Abnahme der von ihm durchgeführten Reparaturarbeiten eingetretenen Totalschadens aufgrund der Gefahrtragungsregel des§ 644 Abs. 1 BGB eine Geltendmachung seines Werklohnanspruchs gegenüber dem Besteller unmöglich

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geworden ist. Es fehlt jedoch an einer eigenen Anspruchsgrundlage des Klägers gegen die Beklagte.

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Insbesondere steht dem Kläger ein direkter deliktischer Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Denn soweit der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausfall seiner Werklohnforderung geltend macht, stellt der vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldete Unfall lediglich einen Eingriff in ein Forderungsrecht des Klägers dar, weshalb als verletztes Rechtsgut also lediglich das vom Schutzbereich der§ 823 Abs. 1 BGB und§ 7 Abs. 1 STVG nicht umfasste Vermögen als solches betroffen ist (vgl. LG Limburg, Urteil vom 27.04 .1983- 3 S 3/83-VersR 1985, 171).

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Der Kläger kann von der Beklagten jedoch aus abgetretenem Recht Ersatz der ihm durch den Unfall verlorengegangenen Werklohhforderung verlangen, §§ 823 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 WG, 398 BGB.

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Der Fahrzeugeigentümer als (wirtschaftlich) Hauptgeschädigter hat dem Kläger den ihm gegen die Beklagte zustehenden, auf Ersatz der Werklohnforderung gerichteten Ersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall mit Abtretungserklärung vom 16.05.2011 abgetreten .

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Ein solcher Anspruch stand dem Fahrzeugeigentümer auch zu. Denn in einem Fall, in welchem dem Werkunternehmer durch den von einem Dritten verschuldeten Unfall die Geltendmachung seiner Werklohnansprüche infolge unmöglich gewordener Abnahme vereitelt wird, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer und Besteller im Rahmen der ihm nach den §§ 823 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG gegen den Unfallgegner zustehenden Schadensersatzansprüche auch en Scfiaden des Werkunternenmers auf Ersatz der ausgefallenen Werklohnforderung im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen (vgl. LG Limburg, Urteil vom 27.04.1983 - 3 S 3/83 - VersR 1985, 171).

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Anspruch und Schaden fallen insoweit auseinander. Bezogen auf die ausgefallene Werklohnforderung ist der Werkunternehmer der allein Geschädigte, da der Besteller wegen unmöglich gewordener Abnahm e gemäß§ 644 Abs. 1 BGB den Werklohn nicht mehr zu entrichten verpflichtet ist. Der Besteller hingegen ist der (alleinige) Inhaber der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner.

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Während im oben zitierten Fall der Schaden des Werkunternehmers als Schaden eines Dritten durch den Fahrzeugeigentümer und Besteller selbst geltend gemacht wurde, also der Schaden „zum Anspruch gezogen" wurde, ist es im vorliegenden Rechtsstreit nach erfolgter Abtretung der insoweit gegebenenen Ersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers gleichfalls möglich, dass der Anspruch „zum Schaden gezogen" wird, der Werkunternehmer seinen eigenen Schaden also aus abgetretenem Recht vom Unfallgegner ersetzt verlangt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der o.g. Entscheidung des LG Limburg einwendet, der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar, verfängt dies nicht. Auch im zitierten Fall war die Werklohnforderung - anders als die Beklagte meint - noch nicht bezahlt. Andernfalls hätte vom dortigen Kläger und Besteller kein Schaden des Werkunternehmers mehr geltend gemacht werden können.

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Die Gefahrtragungsregel des§ 644 Abs. 1 BGB, welche insoweit Wirkung nur zwischen den Parteien des Werkvertrags entfaltet und nicht etwa zu einer Entlastung des Schädigers als Drittem führen soll, sorgt für eine zufällige Schadensverlagerung. Denn wären die vom Kläger durchgeführten Arbeiten bereits vor dem schädigenden Unfallereignis abgenommen worden, so wäre der Fahrzeugeigentümer ihm gegenüber zum Ausgleich des Lohnanspruchs verpflichtet gewesen und hätte insoweit selbst das Risiko eines späteren Totalschadens des Kfz getragen. Der ihm insoweit entstandene Schaden wäre gleichfalls vom Schädiger zu ersetzen gewesen, wenngleich der Fahrzeugeigentümer diesenfalls Ersatz der vor Eintritt des Totalschadens getätigten Investitionen möglicherweise lediglich indirekt über den (gesteigerten) Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs und nicht in Form einer vollen Erstattung der für die beauftragten Arbeiten von ihm aufgewandten oder noch aufzuwendenden Kosten hätte erlangen können. Art und Umfang des Schadens des Fahrzeugeigentümers bei Eintritt des Totalschadens nach Abnahme spielen für den hiesigen Rechtsstreit indes keine Rolle. Denn der Schaden des Werkunternehmers durch Eintritt des Totalschadens vor Abnahme der Arbeiten

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besteht für seine Person jedenfalls im Umfang der ausgefallenen Werklohnforderung selbst.

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Aus der durch § 644 Abs. 1 BGB folgenden Schadensverlagerung im Verhältnis zwischen Werkunternehmer und Besteller darf der Schädiger auf Grundlage des oben Gesagten keinen Vorteil ziehen und ist insoweit zum Ersatz des dem Kläger als Werkunternehmer durch Ausfall der Werklohnforderung entstandenen Schadens verpflichtet. Es wäre demgegenüber ein untragbares Ergebnis, wenn dem Werkunternehmer aufgrund des von ihm in keiner Weise zu vertretenden

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Unfallereignisses überhaupt kein Anspruch für die von ihm bereits erbrachten Arbeiten zustehen würde, nur weil eine Abnahme durch das Unfallereignis unmöglich gemacht worden ist (vgl. wiederum LG Limburg, Urteil vom 27.04.1983 - 3 S 3/83- VersR 1985, 171).

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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Schaden des geschädigten Fahrzeugeigentümers vorprozessual bereits reguliert hat.

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Auch soweit sich der regulierte Betrag dabei am Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in instandgesetztem Zustand orientiert haben sollte, entfiele hierdurch die Ersatzberechtigung des Klägers nicht. Denn der durch das Unfallereignis verursachte

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Schaden bezogen auf die vom Kläger durchgeführten Arbeiten ist nach dem oben

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Gesagten allein in seiner Person und nicht etwa beim Fahrzeugeigentümer

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eingetreten. Eine potentiell unbillige „doppelte" Belastung der Beklagten als Haftpflichtversichererin des Schädigers liegt bezogen auf die Haftung der Beklagten gegenüber dem Fahrzeugeigentümer mithin allenfalls in Höhe einer etwa bestehenden Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in instandgesetztem und in nicht instandgesetztem Zustand vor, die der Fahrzeugeigentümer nicht für sich beanspruchen kann, da diese Wertsteigerung auf Aufwendungen beruht, die er selbst letztlich nicht zu bezahlen hatte. Sollte eine solche Wertdifferenz zwischen instandgesetztem und nicht instandgesetztem Zustand des Fahrzeugs tatsächlich (messbar) bestehen, so ändert eine insoweit möglicherweise erfolgte Überregulierung seitens der Beklagten gegenüber dem Fahrzeugeigentümer indessen nichts an der Berechtigung des Anspruchs des Klägers als wahren

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Anspruchsinhabers .

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Der von der Beklagten insoweit zu ersetzende Schaden des Klägers umfasst dabei auch den in der Rechnungssumme enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Denn der Werklohn, den der Kläger gegenüber dem geschädigten Besteller hätte geltend machen können, wenn das von ihm geführte Kfz nicht durch das Unfallereignis beschädigt worden wäre, wäre der in der Rechnung ausgewiesene Bruttobetrag in Höhe von 747,92 € gewesen. In dieser Höhe ist der Kläger geschädigt.§ 249 Abs. 2

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S. 2 BGB ist insoweit nicht einschlägig, weil dieser sich lediglich auf den durch Beschädigung einer Sache unmittelbar hieran entstandenen Schaden bezieht.

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Dafür, dass eine Abnahme aufgrund ein,

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angelhaftigkeit des Werks, wie von der

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Beklagten vorgetragen, nicht erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist insoweit erkennbar spekulativ.

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Der vom Kläger zu beanspruchende Schadensersatz umfasst indessen nicht die neben der ausgefallenen Werklohnforderung zugleich geltend gemachte Unfallkostenpauschale. Diese ist grundsätzlich Bestandteil des Schadens des geschädigten Fahrzeugeigentümers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012,

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§ 249 Rn. 79), der der Kläger nicht ist. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer wiederum hat dem Kläger mit Abtretungserklärung vom 16.05.2011 seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte lediglich bezogen auf die ausgefallene Werklohnforderung abgetreten, weshalb ein Anspruch aus abgetretenem Recht insoweit nicht in Betracht kommt. Auch ein unmittelbarer eigener Anspruch des Klägers scheitert insoweit auf Grundlage der obigen Ausführungen zu direkten Ansprüchen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten, welche nicht bestehen.

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Soweit die Beklagte einwendet, der in diesem Rechtsstreit gegen sie erhobene Anspruch des Klägers auf Ersatz des ausgefallenen Werklohnanspruchs sei unabhängig von seinem Nichtbestehen jedenfalls bereits durch (gesamtschuldnerische) Zahlung des Versicherungsnehr,ers in Höhe von 1.000,00 € gemäß der Auflage nach § 153a StPO im Rahmen des parallelen Strafverfahrens erfüllt worden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dies unabhängig davon, ob die Auflage vom Versicherungsnehmer tatsächlich bereits erbracht wurde oder nicht.

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Unabhängig von der vollkommen ·anderen Zwecksetzung einer Zahlungsauflage im Sinne des § 153a StPO lässt sich der beigezogenen Strafakte nicht entnehmen, dass in diesem Verfahren Werklohnansprüche des Klägers irgendeine Rolle gespielt hätten. Für die strafrechtliche Beurteilung des Unfallgeschehens waren diese naturgemäß auch ohne Belang. Insoweit ist - auch nach persönlicher Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsrichter - vielmehr davon auszugehen, dass der

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Kl äge r im Strafverfahren allein in seiner Eigenschaft als geschädigter Unfallgegner und Zeuge in Erscheinung getreten ist und dass der ihm zugedachte Betrag in der Art eines Schmerzensgelds lediglich die allgemeinen nachteili gen Folgen des von ihm in unmittelbarer Beteiligung erlittenen Unfalls abdecken sollte, ohne dass es

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darauf ankäme, ob der Kläger - über den dem Unfallgeschehen nach wohl zu unterstellenden „Schock" hinaus - Verletzungen irgendwelcher Art erlitten hat.

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3.

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Der neben dem Hauptanspruch geltend gemachte Zinsanspruch folgt wegen Zahlungsverzugs der Beklagten aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Hinsichtlich des über den zugesprochenen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgehenden vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs (8 %) war die Klage in den Nebenforderungen abzuweisen. Bei der

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vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderung handelt es sich lediglich materiell, d.h. im Verhältnis zum Besteller, um eine Entgeltforderung im Sinne des§ 288 Abs. 2 BGB. Im Verhältnis zur Beklagten als Haftpflichtversichererin des Unfallgegners handelt es sich demgegenüber um eine reine Schadensersatzforderung, weshalb allein§ 288 Abs. 1 zur Anwendung kommt.

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Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger gleichfalls unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs der Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verlangen .

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708

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Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 780,92 € (747,92 € + 33,00 €)

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N.

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