Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 560,71 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten
- Gericht
- Amtsgericht Siegburg
- Spruchkörper
- 101. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 101 C 318/05
- Datum
- 19.04.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU1:2006:0419.101C318.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Tatbestand im schriftlichen Urteil gemäß §313a Abs.1 ZPO entfallen lassen.
Zur Begründung des Urteils kann das Gericht gemäß §495a ZPO auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug nehmen.
Bei durchgesetzten Geldforderungen können neben der Hauptforderung Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen werden; die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei.
Ein Urteil kann zur Sicherung der Durchsetzbarkeit vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (§ 495 a ZPO).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2005 sowie 40,72 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.