Nachträglicher Versorgungsausgleich durch interne Teilung wegen sittenwidrigem Ehevertrag
- Gericht
- Amtsgericht Schwelm
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 34 F 334/24
- Datum
- 06.06.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGEN1:2025:0606.34F334.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft des Scheidungsurteils hindert die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht, wenn im Scheidungsverfahren die Wirksamkeit eines Ehevertrags nicht geprüft und entschieden worden ist.
Ein Ehevertrag, durch den einer Ehegattin vollständig Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich versagt werden, ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn dies zu einer besonders nachteiligen Lage ohne angemessenen Ausgleich führt.
Der Versorgungsausgleich kann durch interne Teilung nach §10 Abs.1 VersAusglG durchgeführt werden; die Höhe der auszugleichenden Anrechte bemisst sich unter Berücksichtigung der Vorschläge der Versorgungsträger (§5 Abs.3 VersAusglG) und der Kapitalwerte nach §47 VersAusglG.
Familiengerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob eine ehevertragliche Vereinbarung die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließt; ist diese unwirksam, sind die entsprechenden Anrechte zugunsten des jeweils anspruchsberechtigten Ehegatten zu übertragen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm [NACHINSTANZ]
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6942 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2006, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Land NRW (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 62,77 Euro monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31. 12. 2006, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,4978 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2006, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. N04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,97 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31. 12. 2006, übertragen.
Gerichtskosten werden keine erhoben, außergerichtliche KOsten nicht erstattet.,
Gründe
Die Parteien hatten vor dem Notar N. in Schwelm am 19.11.1990 vor der Eheschließung einen Ehevertrag unterzeichnet, wonach der Antragstellerin bei der Scheidung absolut nichts zustand. In den einleitenden Worten zum Ehevertrag hatten die angehende Juristin und der Informatik-Student vor Eheschließung formuliert, wie sie sich die Verteilung von Kindererziehung und Haushalt vorstellen und dass jeder von Ihnen einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen versucht.
Der Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich bedeutete für die Antragstellerin einen besonders großen Nachteil, da die jüngere Tochter im Trennungsjahr schwer erkrankte und die Antragstellerin auch nach der Scheidung weitere 4 Jahre keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen konnte. Dem Kind wurde im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ für hilflos später bewilligt. Bei Beendigung der Ehe, mit 47 Jahren und nach 16 Jahren Kindererziehung verfügte die Antragstellerin gerade einmal über Rentenansprüche bei der DRV Bund in Höhe von € 179,82 und im Versorgungswerk in Höhe von € 302,40.
Da der Antragsgegner nunmehr mit 63 Jahren verstorben ist, ohne seine Rente bisher in Anspruch genommen zu haben, möchte die Antragstellerin den Versorgungsausgleich jetzt nachträglich geltend machen.
Die Rechtskraft des Scheidungsurteils steht dem nicht entgegen, denn der Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf die ehevertragliche Regelung der Parteien nicht durchgeführt (OLG Düsseldorf v. 22.09.2005 - II - 1 UF 22/05, FamRZ 2006,793,794). Der Ehevertrag wurde im Scheidungsverfahren nicht thematisiert und es ist nicht geprüft worden, ob der Ehevertrag sittenwidrig oder unwirksam ist. Das soll jetzt von Amts wegen nachgeholt werden.
Der Ehevertrag oben genannte Ehevertrag erfüllt die Kriterien der Sittenwidrigkeit, die der BGH mit seiner Entscheidung vom 11.02.2004 manifestiert hat, denn der Antragstellerin wurde für den Verzicht auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleicht keine anderen Vermögenswerte zu Teil.
Anfang der Ehezeit: 01. 11. 1990
Ende der Ehezeit: 31. 12. 2006
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,3883 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6942 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 21.109,69 Euro.
Berufsständische Versorgung
2. Bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Land NRW hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 125,54 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 62,77 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.603,11 Euro.
Der geschiedene Ehemann:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,9955 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,4978 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 48.558,81 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
4. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,83 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,97 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.119,29 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 21.109,69 Euro
Ausgleichswert: 3,6942 Entgeltpunkte
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW, Kapitalwert:
9.603,11 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 62,77 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 48.558,81 Euro
Ausgleichswert: 8,4978 Entgeltpunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
7.119,29 Euro
Ausgleichswert: 19,97 Versorgungspunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6942 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Land NRW ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 62,77 Euro monatlich zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,4978 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,97 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.