Freispruch mangels Besitzwillens an inkriminierten Lichtbildern (Telegram-Ordner)
- Gericht
- Amtsgericht Rheine
- Spruchkörper
- Schöffengericht
- Aktenzeichen
- 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23
- Datum
- 22.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Für den strafrechtlichen Besitz von digital gespeicherten Dateien ist ein Besitzwille erforderlich; das bloße Vorhandensein von Dateien in einem Systemordner reicht hierfür nicht ohne weitere Feststellungen aus.
Kann nicht aufgeklärt werden, wann und auf welchem Weg Dateien auf ein Endgerät gelangt sind, fehlt es an der zur Verurteilung erforderlichen sicheren Feststellung des Tatbestands.
Die Beweislast für die Feststellung entscheidender tatsächlicher Voraussetzungen liegt beim Staat; bei wesentlicher Unsicherheit ist der Angeklagte freizusprechen.
Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO.
Rubrum
Gründe(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.