Strafurteil: Freispruch mangels Feststellung der Straftat
- Gericht
- Amtsgericht Rheine
- Spruchkörper
- 5. Abteilung für Strafsachen
- Aktenzeichen
- 5 Ds - 540 Js 2038/18 - 568/18
- Datum
- 02.05.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST3:2019:0502.5DS540JS2038.18.5.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellung einer Straftat durch das Gericht setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus.
Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO verkürzt werden, sofern eine ausführliche Darstellung der Entscheidgründe nicht erforderlich ist.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.