Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben
- Gericht
- Amtsgericht Rheine
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 18 F 348/21
- Datum
- 27.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST3:2022:0927.18F348.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin vollständige und zutreffende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
Gerichtliche Auflagen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind von der hilfebedürftigen Partei zu erfüllen; werden sie nicht erfüllt, kann ein Abänderungsantrag zurückgewiesen werden.
§ 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erlaubt die Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe bei fehlenden Angaben oder Nichterfüllung von Auflagen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe vom 16.05.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig gemacht und weil die Auflagen des Gerichtes nicht vollständig erfüllt worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Auf das Schreiben vom 5.09.2022 wird insoweit verwiesen.