Klage auf Unterzeichnung einer Wohnungsgeberbestätigung abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Rheinbach
- Spruchkörper
- Abteilung 3
- Aktenzeichen
- 3 C 417/99
- Datum
- 27.07.2000
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU3:2000:0727.3C417.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Mietvertrag folgt nur dann ein Anspruch des Mieters auf Unterzeichnung einer Wohnungsgeberbestätigung nach § 14 Meldegesetz NRW, wenn der Vertrag oder eine ausdrückliche Vereinbarung eine solche Verpflichtung begründet.
§ 14 Meldegesetz NRW begründet eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde, aber keine unmittelbar durchsetzbaren Rechte zugunsten der Mietpartei.
Die Durchsetzung ordnungsbehördlicher Pflichten aus dem Meldegesetz obliegt der Meldebehörde; bei Verweigerung der Mitwirkung sind ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die Behörde vorzunehmen.
Eine zivilrechtliche Klage auf Unterzeichnung einer Meldebestätigung ist abzuweisen, wenn keine vertragliche oder sonstige schuldrechtliche Verpflichtung des Wohnungsgebers dargetan ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 313a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stand von Anfang an ein Anspruch auf Unterschrift der beim Einwohnermeldeamt der Stadt S vorzulegenden Bestätigung des Wohnungsgebers betreffend Herrn P nicht zu. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor.
Die Klägerin kann aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Mietvertrag keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW für Personen unterschreibt, die die Klägerin in die Wohnung aufnimmt.
Zwar ist der Wohnungsgeber nach § 14 Meldegesetz NW verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber der Mietpartei, sondern gegenüber der örtlichen Meldebehörde. Die Bestimmung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
Die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Auflage kann nur die Meldebehörde selbst durchsetzen. Verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, so ist dies der Meldebehörde mitzuteilen, die die entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO auf 500,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stand von Anfang an ein Anspruch auf Unterschrift der beim Einwohnermeldeamt der Stadt S vorzulegenden Bestätigung des Wohnungsgebers betreffend Herrn P nicht zu. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor.
Die Klägerin kann aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Mietvertrag keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW für Personen unterschreibt, die die Klägerin in die Wohnung aufnimmt.
Zwar ist der Wohnungsgeber nach § 14 Meldegesetz NW verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber der Mietpartei, sondern gegenüber der örtlichen Meldebehörde. Die Bestimmung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
Die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Auflage kann nur die Meldebehörde selbst durchsetzen. Verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, so ist dies der Meldebehörde mitzuteilen, die die entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO auf 500,00 DM festgesetzt.