Abänderung PfÜb: Fiktive Besteuerung nach Steuerklasse III und Nichtberücksichtigung der Ehefrau
- Gericht
- Amtsgericht Rheinbach
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 12 M 365/25
- Datum
- 09.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU3:2025:0709.12M365.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850h ZPO kann das Vollstreckungsgericht anordnen, der Schuldner sei bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags so zu behandeln, als würde sein Einkommen nach einer anderen Steuerklasse versteuert, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgte und dies Gläubigerbelange zum Nachteil beeinträchtigt.
Bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze ist eine Ehefrau als unterhaltsberechtigt unberücksichtigt zu lassen, wenn sie über ein ausreichend eigenes Einkommen verfügt.
Die Kosten eines Abänderungsverfahrens in der Zwangsvollstreckung sind gemäß § 788 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen, sofern das Gericht so entscheidet.
Ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850h ZPO entfaltet seine Wirkung erst mit Eintritt der Rechtskraft.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 15.04.2025 gemäß § 850h ZPO angeordnet, dass d. Drittschuldn. den Schuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Einkommen nach Steuerklasse III (drei) versteuert werden.
Weiterhin wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens in Bezug auf die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigt unberücksichtigt bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner § 788 ZPO.
Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Die Gläubigerin hat am 26.05.2025 beantragt, dass der Schuldner so zu behandeln sei, als würde sein Einkommen nach Steuerklasse III (drei) versteuert werden. Auf den Antrag wird insoweit Bezug genommen.
Dies ist gemäß § 850h ZPO möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt ist und der Gläubigerin die Wahl zum Nachteil gereicht.
Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er gab keine Erklärungen ab.
Die ohne sachlichen Grund vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffene Wahl der Steuerklasse ist dann durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts zu ändern, wenn Gläubigerbelange beeinträchtigt werden, vgl. Beschluss des BGH vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05-, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.
Die Ehefrau des Schuldners bezieht ausreichend eigenes Einkommen um als Unterhaltsberechtigte bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze unberücksichtigt zu bleiben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Rheinbach, Schweigelstr. 30, 53359 Rheinbach, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Rheinbach oder beim Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.