Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen fiktiven Haushaltslohns als unzulässig verworfen
- Gericht
- Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
- Spruchkörper
- Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 10 M 937/12
- Datum
- 16.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGWD:2012:0816.10M937.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 850h Abs. 2 ZPO müssen die zugrunde liegenden Arbeiten oder Dienste üblicherweise vergütet werden.
Die Haushaltsführung eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den Arbeiten oder Diensten, die üblicherweise vergütet werden, und begründet damit keinen fiktiven Lohnanspruch im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO.
Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der ausschließlich auf einem solchen fiktiven Haushaltslohnbetrag beruht, ist unzulässig.
Wird ein derartiger Antrag zurückgewiesen, ist die Kostenentscheidung zugunsten der Schuldnerin zu treffen; die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 T 494/12 [NACHINSTANZ]
Rubrum
wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Tenor
wird der Antrag des Gläubigers vom 28.07.2012 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
Mit dem vorgenannten Antrag macht der Gläubiger einen fiktiven Lohnanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus der tatsächlich geleisteten Haushaltsführung geltend und trägt vor, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 850 h Abs. 2 ZPO greifen müsse, auch wenn Frau F. und Herr C. in einem eheähnlichen Verhältnis leben.
Dieser Auffassung vermag das Gericht zu folgen. Die Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den Arbeiten oder Diensten, die üblicherweise vergütet werden (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Anm. 1222 a, Zöller, Kom. zur ZPO, 237. Auflage, Anm. 4a zu § 850 h ZPO).
Der Antrag war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück einzulegen ist.