Abweisung der Klage wegen unwesentlichen Heckenüberwuchses (§ 910 BGB)
- Gericht
- Amtsgericht Remscheid
- Spruchkörper
- 8. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 8 C 168/18
- Datum
- 09.07.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRS:2019:0709.8C168.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen Überwuchses nach § 910 BGB ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung erforderlich; bloß geringfügiger Überwuchs ist unbeachtlich.
§ 910 Abs. 2 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB Anwendung; liegt nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, entfällt der Anspruch auf Beseitigung.
Der Beklagte kann den Gegenbeweis führen, dass eine Beeinträchtigung unwesentlich ist; hierfür sind gutachtliche Feststellungen und Zeugenaussagen geeignet, die Gefahr oder Schäden zu verneinen.
Eine Feststellungsklage auf Erledigung ist zulässig; sie bleibt jedoch unbegründet, wenn die ursprünglich erhobene Hauptsacheklage von Anfang an unbegründet war.
Bei der Streitwertbemessung für einen selbsthilfemäßigen Heckenschnitt sind die ortsüblichen Kosten der tatsächlich veranlassten Maßnahme zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Objekts M-Straße xx in Remscheid, die im Eigentum der xxx Kirchengemeinde in Remscheid steht. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Objekts M-Straße xx. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten eine Kalksandsteinmauer, die im oberen Bereich ordnungsgemäß durch ein Blech gegen eindringende Niederschläge gesichert ist. Direkt neben der Mauer unterhalten die Beklagten auf ihrem Grundstück an der Grenze eine Eibenhecke. Wegen der Örtlichkeit kann auf die Lichtbilder Blatt 6 und 7 der Gerichtsakte Bezug genommen werden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Beweisbeschluss vom 28.02.2019 (Bl. 83f. d. A.) hat das Gericht eine Beweisanordnung dahingehend erlassen, ob es zutrifft, dass Triebe der Eibenhecke auf dem Grundstück der Beklagten im Grenzbereich auf das klägerische Grundstück ragten sowie, ob es zutreffe, dass die Triebe sich bereits unter die Wellblechabdeckung der Mauer der Klägerin gelegt hätten und diese abhöben sowie mit der Fragestellung, ob durch den gegebenenfalls festgestellten Überwuchs Schäden drohten für die Mauer im Bereich der Mauerkrone oder sonstige Nachteile für das klägerische Grundstück.
Noch bevor der vom Gericht bestellte Sachverständige T das Grundstück besichtigen konnte, ließen die Beklagten von dem Garten- und Landschaftsbauunternehmen C einen Form- und Pflegeschnitt der streitgegenständlichen Hecke durchführen, so dass sämtlicher etwaiger Überhang der beklagtenseitigen Eibenhecke dadurch beseitigt wurde, dass die Hecke in der Höhe bis unterhalb der Mauerkrone zurückgeschnitten wurde. Hierfür wurde von der Firma C Garten- und Landschaftsbau den Beklagten ein Bruttobetrag von 283,52 Euro in Rechnung gestellt (Blatt 104 d. A.).
Die Klägerin behauptet:
Die Zweige der Eibenhecke seien auf das klägerische Grundstück hinübergewachsen, insbesondere die Heckenkrone sei über die Mauer gewachsen. Es sei der Klägerin unmöglich, die Mauer von der Seite des Grundstücks der Beklagten überhaupt noch zu Pflegen oder zu streichen. Die im Frühjahr neu wachsenden Triebe wüchsen nicht mehr über die Mauerwand in die Höhe sondern auch unter die Blei-/Blechabdeckung der Mauer und höben diese ab.
Zudem beruft sich die Klägerin auf Beweisvereitelung im Hinblick auf den nach der Beauftragung des Sachverständigen durch die Beklagten durchgeführten Rückschnittes.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen auf ihrem Grundstück M-Straße xx im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin angepflanzte Eibenhecke zweimal im Jahr derart zu beschneiden, dass kein Überhang/Überwuchs über die Grundstücksgrenze auf und unter die Mauerabdeckung der Kalksandsteinmauer auf dem Grundstück der Klägerin entsteht. In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 hat die Klägerin den Antrag umformuliert wie folgt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Überwuchs, der auf ihrem Grundstück M-Straße xx im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin befindlichen Eibenhecke auf das Grundstück der Klägerin zu entfernen und zukünftig derart zu pflegen, dass ein neuer Überwuchs auf das Grundstück der Klägerin verhindert wird.
Nach dem durch die Beklagten veranlassten Rückschnitt hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Blatt 129 d. A.).
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Eine Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks durch den etwaigen Überwuchs in einer Größenordnung von 10 - 15 cm sei nicht zu besorgen. Zudem sei ein etwaige Unterlassungsanspruch verjährt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S sowie durch Vernehmung des Sachverständigen Herrn T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2019, Blatt 174 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Wegen der Erfolglosigkeitsbescheinigung hinsichtlich der vorherigen Anrufung des Schiedsmanns V gem. §§ 29 a Schiedsamtsgesetz NW, 56 JustizGesetz NW wird auf Blatt 16 und 17 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist gegeben, da die Klägerin aufgrund der behaupteten Veränderung der Grenzbepflanzung nach Rechtshängigkeit (Rückschnitt der Hecke) eine Klageabweisung mit nachteiliger Kostenfolge nur vermeiden kann, wenn sie die Klage auf Feststellung der Erledigung im Sinne von § 91 a ZPO umstellt. Eine Klageänderung, die der Zustimmung des Beklagten bedarf, liegt nicht vor, § 264 Nr. 3 ZPO.
Die Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Denn die Klage war von Anfang an unbegründet.
Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage der § 910 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB liegt nicht vor, da der Überwuchs der Eibenhecke auf das klägerische Grundstück so unwesentlich war, dass keine Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks zu besorgen war, § 910 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben den Beweis geführt, dass die Beeinträchtigung unwesentlich im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB ist. Der Sachverständige T hat ausgeführt, dass die Gefahr einer Beschädigung der Blechabdeckung der grenznahen Mauer nicht bestanden hat. Selbst wenn sich nicht ausschließen lasse, dass einzelne Triebe einer Eibe vielleicht in Richtung der Blechabdeckung wüchsen, stürben diese jedoch wegen fehlenden Lichts ab und seien nicht in der Lage, besondere Schäden anzurichten.
Der Zeuge S hat ausgesagt, er habe die Mauer im Grenzbereich (nach Durchführung des Schnittes) in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Mauerabdeckung in Ordnung sei. Die Mauer entspreche dem typischen Zustand, den man von Mauerabdeckungen dieser Art nach einem solchen Alter erwarten könne. Er hat vor Ort nicht festgestellt, dass die Mauerabdeckung durch den grenznahen Bewuchs abgehoben worden ist oder sich Beulen oder sich ähnliches gebildet hätte. Das sei auch nicht zu erwarten bei einer solchen Hecke. Anders als bei Efeu oder Knöterich, da könne eine jahrelange Einwirkung zu Erscheinungen wie Ausbeulungen und dergleichen führen; zu dem prüfte der Zeuge nach seinen Angaben, ob Triebe unter die Mauerabdeckung gewachsen seien, die Prüfung habe ergeben, dass keine Triebe dort festzustellen gewesen seien.
Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt bzw. vorlag. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.200 (NJW 2004, 1037 ff.) gilt § 910 Abs. 2 auch für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Schädigung der Mauer ist offensichtlich weder eingetreten noch zu befürchten durch den geringfügigen Überwuchs. Die Grundstücksnutzung des klägerischen Grundstücks ist nicht beeinträchtigt. Ob gegebenenfalls durch ein zukünftiges Wachstum der Triebe irgendwann eine Beeinträchtigung entstehen wird, ist ungewiss und kann daher nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 500,00 Euro (Ausweislich der vorgelegten Rechnung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes Firma C kostete der Rückschnitt 283,52 Euro brutto. Da der Anspruch aus § 910 BGB primär einen Anspruch auf Selbsthilfe darstellt, sind die ortsüblichen Kosten für die Auftragsvergabe bzgl. eines solchen Rückschnitts in Ansatz zu bringen.)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.