Berichtigungsbeschluss (§ 320 ZPO): Tatbestandsberichtigung zu Umbuchung in Banking‑App
- Gericht
- Amtsgericht Remscheid
- Spruchkörper
- 27. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 27 C 135/23
- Datum
- 16.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRS:2024:0916.27C135.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO ermöglicht die Korrektur des Tatbestands eines Urteils durch ersetzende Formulierungen.
Die Berichtigung dient der zutreffenden Wiedergabe des tatsächlichen Sachverhalts und kann unzutreffende Sätze im Tatbestand ersetzen.
Eine Berichtigung stellt keine materielle Neubewertung dar, sondern korrigiert die sprachliche oder inhaltsbezogene Darstellung bereits festgestellter Tatsachen.
Zum Tatbestand können erläuternde Umstände zum Ablauf (z. B. technische Erfordernisse oder Eile der Partei) aufgenommen werden, soweit sie die sachliche Darstellung präzisieren.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 01.08.2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in Absatz 5 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt werden:
„Der Kläger habe eine Umbuchung in Höhe von 500,00 € vom Festgeld auf das streitgegenständliche Girokonto vornehmen wollen. In der Banking-App auf dem Smartphone sei ihm dann angezeigt worden, dass ein Update erforderlich würde, worüber er sich in der Situation, in der er etwas in Eile gewesen sei, noch geärgert habe. Er habe dann zunächst dieses Update durchführen müssen und anschließend die Umbuchung durchgeführt.“