Treffer
AG Remscheid Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss (§ 320 ZPO): Tatbestandsberichtigung zu Umbuchung in Banking‑App

Gericht
Amtsgericht Remscheid
Spruchkörper
27. Zivilabteilung
Aktenzeichen
27 C 135/23
Datum
16.09.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGRS:2024:0916.27C135.23.00
Quelle
Das Amtsgericht Remscheid berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 01.08.2024. In Satz 4 und 5 von Absatz 5 auf Seite 4 wurden die Formulierungen ersetzt, um den tatsächlichen Ablauf einer Umbuchung über eine Banking‑App korrekt darzustellen. Der Berichtigungstext nennt eine 500 €‑Umbuchung, einen erforderlichen App‑Update und die Eile des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO ermöglicht die Korrektur des Tatbestands eines Urteils durch ersetzende Formulierungen.

2

Die Berichtigung dient der zutreffenden Wiedergabe des tatsächlichen Sachverhalts und kann unzutreffende Sätze im Tatbestand ersetzen.

3

Eine Berichtigung stellt keine materielle Neubewertung dar, sondern korrigiert die sprachliche oder inhaltsbezogene Darstellung bereits festgestellter Tatsachen.

4

Zum Tatbestand können erläuternde Umstände zum Ablauf (z. B. technische Erfordernisse oder Eile der Partei) aufgenommen werden, soweit sie die sachliche Darstellung präzisieren.

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 01.08.2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in Absatz 5 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt werden:

„Der Kläger habe eine Umbuchung in Höhe von 500,00 € vom Festgeld auf das streitgegenständliche Girokonto vornehmen wollen. In der Banking-App auf dem Smartphone sei ihm dann angezeigt worden, dass ein Update erforderlich würde, worüber er sich in der Situation, in der er etwas in Eile gewesen sei, noch geärgert habe. Er habe dann zunächst dieses Update durchführen müssen und anschließend die Umbuchung durchgeführt.“

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