AG Recklinghausen Beschluss
Feststellung der Berufsmäßigkeit eines Ergänzungsbetreuers ab Bestellung
- Gericht
- Amtsgericht Recklinghausen
- Spruchkörper
- Abteilung 64
- Aktenzeichen
- 64 XVII L 909
- Datum
- 23.01.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2013:0123.64XVII.L909.00
Das Amtsgericht Recklinghausen stellte fest, dass Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. H. seine Tätigkeit als Ergänzungsbetreuer seit seiner Bestellung am 16.02.2010 berufsmäßig ausübt. Streitgegenstand war die rechtliche Einordnung dieser Ausübung als berufsmäßig. Das Gericht gab den Feststellungsantrag statt und traf eine Feststellung zum Beginn der Berufsmäßigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Tenor nicht wiedergegeben.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Gericht kann durch Feststellungsbeschluss die Berufsmäßigkeit der Ausübung einer Betreuertätigkeit feststellen.
2
Eine Feststellung der Berufsmäßigkeit kann sich auf einen konkreten Zeitpunkt beziehen, etwa den Zeitpunkt der Bestellung zum Betreuer.
3
Voraussetzung einer stattgebenden Feststellung ist das Vorliegen der tatsächlichen Merkmale berufsmäßiger Tätigkeit zum festgestellten Zeitpunkt.
4
Die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit dient der rechtsverbindlichen Klarstellung der Statusstellung für weitere rechtliche Folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-7 T 84/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass Herr Rechtsanwalt und Notar a. D. H. seine Tätigkeit als Ergänzungsbetreuer seit seiner Bestellung am 16.02.2010 berufsmäßig ausübt.