Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung
- Gericht
- Amtsgericht Recklinghausen
- Spruchkörper
- Abteilung 52
- Aktenzeichen
- 52 C 179/21
- Datum
- 27.05.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2022:0527.52C179.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann die Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts verurteilen, wenn die Klage entsprechend stattgegeben wird.
Bei gesamtschuldnerischer Verurteilung haften mehrere Beklagte gemeinsam für Leistung und Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht zugunsten der obsiegenden Partei; diese Kosten sind von den unterliegenden Parteien zu tragen.
Ein Versäumnisurteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger Rechtsmittel möglich sind.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
V.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch die Wohnung im Hause K.-straße in XXXXX T. im 1. Obergeschoß, 3. Wohnung von links, bestehend aus zwei Zimmern, Küche Diele, Bad (59,34 qm) nebst Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.537,60 EUR festgesetzt.