Rückzahlungsklage: Bankaufrechnung mit Bestattungskosten am Nachlassguthaben treuwidrig
- Gericht
- Amtsgericht Recklinghausen
- Spruchkörper
- Abt. 14
- Aktenzeichen
- 14 C 158/24
- Datum
- 08.05.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2025:0508.14C158.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Erben haben gegenüber der kontoführenden Bank Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt veranlasster Auszahlungen vom Nachlassgirokonto aus § 1922 BGB in Verbindung mit dem Girovertrag.
Die Aufrechnung einer Bank mit einer nicht bankmäßig erworbenen Forderung eines Dritten ist treuwidrig und unwirksam, wenn die Bank ihre besondere faktische Zugriffsmöglichkeit zur Durchsetzung fremder Interessen zulasten des Kunden ausnutzt (§ 242, §§ 387 ff. BGB).
Der Einwand des dolo agit (Treu und Glauben des Forderungsinhabers) wirkt nur im Verhältnis des Einwendenden zur ursprünglichen Forderungsschuldnerin und beseitigt nicht gegenüber der Bank die Unwirksamkeit einer treuwidrigen Aufrechnung.
Ansprüche der Bestattungspflichtigen nach § 1968 BGB gegen die Erben bestehen auch ohne vorherigen Leistungsbescheid; sie begründen jedoch nicht automatisch eine wirksame Verwertungsbefugnis des Nachlassguthabens durch die kontoführende Bank.
Tenor
Tatbestand
Mit vorliegendem Rechtsstreit begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung eines an die Firma J. geleisteten Betrages.
Die Kläger sind die unbekannten Erben des im September 2023 verstorbenen Herrn P., vertreten durch die Nachlasspflegerin. Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
Am 16.10.2023 führte die Beklagte zugunsten der Firma J. auf Veranlassung der D. vom Girokonto des Erblassers eine Zahlung in Höhe von 4.487,73 € aus. Eine Rückbuchung lehnte die Beklagte ab und berief sich auf einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Kläger aus abgetretenem Recht.
Die Kläger sind der Ansicht, die eigenmächtige Überweisung vom Girokonto sei unberechtigterweise erfolgt. Die Beklagte sei nicht berechtigt darüber zu entscheiden, welche Nachlassverbindlichkeiten vorrangig zu bezahlen seien. Eine Berechtigung ergebe sich weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch liege die vorgenommene Überweisung im öffentlichen Interesse.
Eine Abtretung etwaiger Ansprüche der D. gegen die Beklagte sei nicht (wirksam) erfolgt, da bereits kein Zahlungsanspruch der D. gegen die Kläger bestehe. Einer Aufrechnung mit einem etwaig abgetretenen Anspruch stehe aber zumindest der Einwand aus Treu und Glauben entgegen. Denn den Klägern werde durch das Verhalten der Beklagten die Möglichkeit genommen, selbst die Reihenfolge der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten festzulegen und ggfs. Forderungen vor Tilgung auf deren Richtigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.487,73 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die D. habe gegen die Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch aus § 1968 BGB, welchen diese an die Beklagte abgetreten habe. Zumindest greife aber der dolo-agit-Einwand. Aus diesem Grund liege auch kein Verstoß ihrerseits gegen Treu und Glauben vor. Die Verfahrensführung stelle sich zudem als mutwillig dar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf (Rück-)Zahlung der 4.487,73 € aus § 1922 BGB in Verbindung mit dem Girovertrag.
1.
Denn unstreitig ist die von der Beklagten im Auftrag der D. vorgenommene Auszahlung des genannten Betrages an die Firma J. nicht von den Erben legitimiert gewesen.
Auch die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag führen zumindest nicht dazu, die vorgenommene Zahlung als berechtigt erscheinen zu lassen, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist.
2.
Der Zahlungsanspruch der Kläger ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
Vorliegend hat die D. als Bestattungspflichtige nach § 8 BestG NRW zwar gem. § 1968 BGB einen Zahlungsanspruch gegen die Kläger in Höhe der an die Firma J. angewiesenen Summe; denn die Kostentragungspflicht für die Beerdigungskosten richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen und korreliert nicht mit der Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW (vgl. auch OVG W., Urteil vom 24.09.2009, 14 A 1666/07). Ein Leistungsbescheid seitens der D. ist weder erforderlich, noch angezeigt.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist vorliegend jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam.
Dies resultiert aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden. Die Befugnis einer Bank zur Aufrechnung beschränkt sich prinzipiell auf bankmäßig erworbene Gegenforderungen. Der innere Grund für die Beschränkung ist, dass es der Natur des Rechtsverhältnisses der Bank zu ihren Kunden zuwiderlaufen würde, wenn die Bank solche Sicherheiten, die sie als Bank nicht benötigt, allein deshalb, weil sie als Bank Zugang zu ihnen hat, für sich oder einen Dritten auszunutzen sucht. Eine solche nicht gerechtfertigte Ausweitung fremder Interessen zu Lasten ihres Kunden unter Ausnutzung allein ihrer besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit als Bank stellt es dar, wenn sie Kundenforderungen gemäß den §§ 387 ff. BGB durch „Selbstexekution im Wege der Aufrechnung“ für nicht bankmäßig erworbene Ansprüche von Dritten verwerten möchte. Denn auch in einem solchen Fall ist es im Sinne von § 242 BGB grundsätzlich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn die Bank gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden mit einer nicht im Rahmen ihres banküblichen Geschäftsverkehrs erworbenen Forderung eines Dritten aufrechnet, die mit dem Verhältnis zu ihrem Kunden nichts zu tun hat und mit deren Erwerb durch die Bank der Kunde deshalb auch nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.09.2000, 7 U 972/99-240).
Dieser Verstoß seitens der Beklagten wird auch nicht umgekehrt durch ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Kläger unbedeutsam. Denn der dolo-agit-Einwand greift nur im Verhältnis der Kläger zur D. selbst und nicht gegenüber der Beklagten, welche die Aufrechnungslage aufgrund des beschriebenen Vertrauensverhältnisses nicht hätte herbeiführen dürfen. Etwaige Mutwilligkeitserwägungen nach § 114 ZPO sind im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht relevant.
II.
Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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E.