Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten – Klage stattgegeben
- Gericht
- Amtsgericht Recklinghausen
- Spruchkörper
- Abteilung 12
- Aktenzeichen
- 12 C 395/12
- Datum
- 04.06.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2013:0604.12C395.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann bestehen, wenn die Gegenpartei zur Erstattung der durch die Rechtsverfolgung entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten verpflichtet ist.
Die Festsetzung der Erstattungsforderung richtet sich nach dem konkreten Umfang der vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren und deren Angemessenheit im Einzelfall.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt.
Ein Urteil über Kosten kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Streitwert ist für die Gebührenermittlung verbindlich festzusetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 147,56 Euro an die Rechtsanwälte L. C., O. C. und D. Q. freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 825,40 Euro festgesetzt.