Treffer
AG Recklinghausen Urteil

Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten – Klage stattgegeben

Gericht
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper
Abteilung 12
Aktenzeichen
12 C 395/12
Datum
04.06.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGRE1:2013:0604.12C395.12.00
Quelle
Die Kläger forderten von der Beklagten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR (Rechtsanwälte L. C., O. C., D. Q.). Das Amtsgericht Recklinghausen gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung sowie zur Tragung der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 825,40 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann bestehen, wenn die Gegenpartei zur Erstattung der durch die Rechtsverfolgung entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten verpflichtet ist.

2

Die Festsetzung der Erstattungsforderung richtet sich nach dem konkreten Umfang der vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren und deren Angemessenheit im Einzelfall.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt.

4

Ein Urteil über Kosten kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Streitwert ist für die Gebührenermittlung verbindlich festzusetzen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 147,56 Euro an die Rechtsanwälte L. C., O. C. und D. Q. freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 825,40 Euro festgesetzt.

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