Treffer
AG Recklinghausen Urteil

Teilweise stattgegebene Klage: Zahlung 351,17 € nebst Zinsen, Berufung unzulässig

Gericht
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper
Abteilung 11
Aktenzeichen
11 C 241/02
Datum
06.05.2003
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGRE1:2003:0506.11C241.02.00
Quelle
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 351,17 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig (26 % Kläger, 74 % Beklagte) verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde nicht zugelassen. Auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann eine Klage teilweise stattgeben und den übrigen Teil abweisen.

2

Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.

3

Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden, sodass der Anspruch bereits vor Rechtskraft durchsetzbar ist.

4

Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.

Rubrum

1

Auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde verzichtet.

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 351,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 26 % dem Kläger und zu 74 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Teilweise stattgegebene Klage: Zahlung 351,17 € nebst Zinsen, Berufung unzulässig — Themis