Teilweise stattgegebene Klage: Zahlung 351,17 € nebst Zinsen, Berufung unzulässig
- Gericht
- Amtsgericht Recklinghausen
- Spruchkörper
- Abteilung 11
- Aktenzeichen
- 11 C 241/02
- Datum
- 06.05.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2003:0506.11C241.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine Klage teilweise stattgeben und den übrigen Teil abweisen.
Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.
Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden, sodass der Anspruch bereits vor Rechtskraft durchsetzbar ist.
Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Rubrum
Auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde verzichtet.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 351,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 26 % dem Kläger und zu 74 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.