Treffer
AG Ratingen Urteil· rechtskräftig

Einspruch gegen Bußgeldbescheid verworfen wegen Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Gericht
Amtsgericht Ratingen
Spruchkörper
22. Bußgeldabteilung
Aktenzeichen
22 OWi-30 Js 9460/20-478/20
Datum
08.04.2021
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGME3:2021:0408.22OWI30JS9460.20.00
Quelle
Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, erschien jedoch trotz Verpflichtung nicht zur Hauptverhandlung. Die zentrale Frage war, ob das Fernbleiben ausreichend entschuldigt war. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, da keine genügende Entschuldigung vorlag. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 109 OWiG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht, obwohl er nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde und legt er keine genügende Entschuldigung vor, ist der Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann der Betroffene nach Verwerfung des Einspruchs zu tragen haben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 109 OWiG.

3

Die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bedarf einer ausdrücklichen Anordnung; ohne eine solche Anordnung begründet das Fernbleiben regelmäßig einen Verwerfungsgrund.

4

Die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass das Nichterscheinen nicht durch eine genügende Entschuldigung gerechtfertigt ist und das Gericht hiervon überzeugt wurde.

Tenor

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22.06.2020 (Kreis H Der Landrat) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.

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