Freispruch wegen Nichtfeststellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- Gericht
- Amtsgericht Oberhausen
- Spruchkörper
- 21. Strafabteilung
- Aktenzeichen
- 21 Ds-506 Js 112/19-787/19
- Datum
- 08.07.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGOB:2020:0708.21DS506JS112.19.7.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Der Anklagesatz bestimmt den konkreten Schuldvorwurf, auf dessen Grundlage die Hauptverhandlung geführt wird.
Bei Freispruch hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (vgl. §§ 464, 467 Abs.1 StPO).
Die Urteilsbegründung kann gemäß § 267 Abs.5 StPO verkürzt erfolgen, wenn dies den Anforderungen an eine verständliche Entscheidungsdarstellung genügt.
Rubrum
In der Strafsache
gegen …,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.07.2020,an der teilgenommen haben:
Richter …
als Richter
Amtsanwältin …
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
Rechtsanwalt … aus Essen als Verteidiger des Angeklagten …
Justizbeschäftigte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
…
Richter