Eintragung Zwangssicherungshypothek: Teilweise Zurückweisung wegen überhöhter Unterhaltsforderung
- Gericht
- Amtsgericht Neuss
- Spruchkörper
- durch die Rechtspflegerin
- Aktenzeichen
- NE-19364-16
- Datum
- 14.05.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGNE:2008:0514.NE19364.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nur für Forderungen zulässig, die durch einen Vollstreckungstitel in Art und Höhe festgestellt sind.
Beansprucht der Gläubiger einen höheren Betrag als im Titel ausgewiesen, ist der übersteigende Antrag zurückzuweisen.
Für die Entscheidung über die Eintragung ist der genaue Umfang des Titels (Zeiträume und konkret titulierte Beträge) maßgeblich; Abweichungen führen zur Beschränkung oder Ablehnung der Eintragung.
Eine teilweise Bewilligung der beantragten Zwangssicherungshypothek ist zulässig; das Gericht hat insoweit zu gewähren, wie der Titel Forderungen in bestimmter Höhe ausweist.
Tenor
wird der von dem Gläubiger, vertreten durch die Rechtsanwälte Hüsch & Partner ge-stellte Antrag vom 29.04.2008 wegen eines Betrages von 576,00 Euro zurückgewie-sen.
Gründe
Der Gläubiger begehrt die Eintragung wegen Unterhaltsforderungen vom 01.08.2007 und 01.09.2007 in Höhe von je 576,00 Euro und vom 01.04.2008 in Höhe von 288,00 Euro. Im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16.04.2008 (47 F 296/07) ist jedoch für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 lediglich Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 576,00 Euro (288,00 Euro x 2) tituliert.
Wegen der titulierten Unterhaltsansprüche (576,00 Euro für den Zeitraum 01.08.2007 bis 30.09.2007 und 288,00 Euro Unterhalt April 2008) wurde dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek entsprochen. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Neuss, 14.05.2008
....
Rechtspflegerin