Kostenaufhebung und Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Neuss
- Gericht
- Amtsgericht Neuss
- Spruchkörper
- 75. Abteilung
- Aktenzeichen
- 75 C 2951/09
- Datum
- 09.04.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGNE:2010:0409.75C2951.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits und eines Vergleichs gegeneinander aufheben, sodass keine Partei Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenpartei erwirbt.
Das Gericht hat die Befugnis, für einzelne Anträge (z. B. Klage, Widerklage) gesonderte Streitwerte festzusetzen.
Der Gesamtstreitwert kann durch Addition der für die einzelnen Ansprüche festgesetzten Streitwerte bestimmt werden, soweit die Ansprüche getrennt zu bewerten sind.
Die Festsetzung des Streitwerts dient als Grundlage für die Kosten- und Gebührenberechnung im weiteren Verfahren.
Rubrum
Neuss, 09.04.2010
Amtsgericht
Richter
Tenor
I.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgeho-ben.
II.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und für den Vergleich wird wie folgt festgesetzt:
Klage: 2.687,21 €
Widerklage: 28.600,00 €
Gesamt: 31.287,21 €