Beschluss: Bestellung eines Pflegers und Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse
- Gericht
- Amtsgericht Nettetal
- Spruchkörper
- Direktor des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 9 XVII 21/00
- Datum
- 10.04.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKK2:2000:0410.9XVII21.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann für ein Verfahren einen Pfleger bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder zur Wahrnehmung prozessualer Rechte erforderlich ist.
Die Vergütung eines bestellten Pflegers kann vom Gericht durch Festsetzung eines festen Geldbetrags bestimmt werden.
Das Gericht kann anordnen, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, sofern die Voraussetzungen für eine öffentliche Kostenübernahme vorliegen.
Gegen einen Beschluss über Bestellung und Vergütungsfestsetzung kann die sofortige Beschwerde zulassungsbedürftig sein; die Zulassung kann versagt werden.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
zum Pfleger für das Verfahren bestellt. Ihm wird ein fester Geldbetrag von 180,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Vergütung zugebilligt, der aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Die sofortige Beschwerde hiergegen wird nicht zugelassen.