Treffer
AG Nettetal Beschluss

Erbscheinsantrag: Testament formunwirksam wegen fehlender Handschriftlichkeit

Gericht
Amtsgericht Nettetal
Spruchkörper
Direktorin des Amtsgerichts
Aktenzeichen
8 VI 93/20
Datum
14.07.2020
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGKK2:2020:0714.8VI93.20.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte einen Erbschein gestützt auf ein Testament vom 15.12.2009. Das Amtsgericht weist den Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurück, weil das Testament formunwirksam ist; es fehlt an der erforderlichen Handschriftlichkeit. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB kommt nicht in Betracht, da die mitverfassende Ehefrau keine eigene letztwillige Verfügung getroffen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein eigenhändiges Testament setzt die vollständige Handschrift des Verfassers voraus; fehlt diese, ist das Testament formunwirksam.

2

Die Formerleichterung des § 2267 BGB findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten jeweils eine letztwillige Verfügung getroffen haben.

3

Das bloße Mitverfassen oder Unterzeichnen durch den Ehegatten begründet keine Wirksamkeit, wenn dieser für sich keine eigene letztwillige Verfügung getroffen hat.

4

Ein Erbscheinsantrag, der allein auf einem formunwirksamen Testament beruht, ist zurückzuweisen; das Gericht kann den Antrag kostenpflichtig abweisen.

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 09.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Testament vom 15.12.2009, auf das der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag stützt, ist formunwirksam. Es fehlt an der Handschriftlichkeit des Testaments. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass beide Ehegatten letztwillig verfügt haben. Die mitverfassende Ehefrau hat jedoch für ihre Person keinerlei letztwillige Verfügung getroffen.

Erbscheinsantrag: Testament formunwirksam wegen fehlender Handschriftlichkeit — Themis