Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB)
- Gericht
- Amtsgericht Nettetal
- Spruchkörper
- Direktorin des Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 7 F 327/04
- Datum
- 07.09.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKK2:2003:0907.7F327.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei akuter Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes kann nach § 1666 Abs. 1 BGB vorläufig die elterliche Sorge entzogen und einem geeigneten Dritten (z.B. dem Jugendamt) als Pfleger übertragen werden.
Ist Eilbedürftigkeit gegeben, kann eine einstweilige Anordnung zur Wegnahme des Kindes ohne vorherige Anhörung der Eltern ergehen, sofern die Anhörung die Abwehr der Gefahr beeinträchtigen würde.
Die Übertragung der Pflegebefugnis an das Jugendamt ist als vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahme zulässig, wenn das Jugendamt glaubhaft darlegt, dass dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich und geeignet ist.
Die Entscheidung über die Kosten trägt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens; vorläufige Maßnahmen können getroffen werden, ohne die Kostenfrage abschließend zu regeln.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird betreffend ihren Sohn E, geboren am 00.00.0000 vorläufig die elterliche Sorge entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises Viersen als Pfleger übertragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnung wird beschlossen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1 BGB, §§ 621 Nr. 1, 621 g ZPO.
Das Jugendamt hat glaubhaft dargelegt, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes E notwendig ist, der Kindesmutter das Kind vorläufig wegzunehmen und der Obhut des Jugendamtes zu übergeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 1.9.2004 (AZ. 7 F 264/04) verwiesen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann keine Anhörung der Eltern erfolgen.
Termin zur Anhörung wird von Amts wegen bestimmt werden.
Nettetal, den 7.9.2004
F
Direktorin des Amtsgerichts