Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters unter Ausschluss der Umsatzsteuererstattung der Masse
- Gericht
- Amtsgericht Münster
- Spruchkörper
- Amtsgericht Münster
- Aktenzeichen
- 73 IN 12/03
- Datum
- 19.04.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMS:2006:0419.73IN12.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse nicht zu berücksichtigen.
Die Vergütung und erstattungsfähigen Auslagen des Insolvenzverwalters sind vom Gericht festzusetzen; eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Vorschussentnahme ist auf die Vergütung anzurechnen.
Auf die festgesetzte Vergütung und die erstattungsfähigen Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Nach Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Ein sich aus der abschließenden Gerichtskostenrechnung ergebender Überschuss kann als Nachtragsvergütung und als Ersatz noch entstehender Auslagen festgesetzt werden.
Rubrum
Münster, 19.04.2006
Amtsgericht
Unterschrift
Leitsatz
Der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ist hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung
65.766,53 €
Auslagen
9 500,00 €
Zwischensumme
75.266,53 €
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
12.042,64 €
Endbetrag
87.309,17 €
Auf die Vergütung ist die mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Vorschussentnahme in Höhe von 24.403,50 € anzurechnen.
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der Überschuss, der sich nach Aufstellung der abschließenden Gerichtskostenrechnung aus der Masse ergibt, wird als Nachtragsvergütung und als Ersatz der noch entstehenden Auslagen festgesetzt.