Rechtsmittel gegen Beschluss vom 10.04.2017 nicht abgeholfen
- Gericht
- Amtsgericht Münster
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 23 Gs-6 Js 167/16-1781/17
- Datum
- 03.05.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMS:2017:0503.23GS6JS167.16.178.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen substantiiert vorträgt.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente oder pauschale Behauptungen rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses.
Die Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ersetzt nicht den Vortrag neuer Einwendungen, die geeignet sind, die frühere Rechtsauffassung in Frage zu stellen.
Ein Gericht kann einen angefochtenen Beschluss vollinhaltlich bestätigen, wenn der Vortrag des Rechtsmittelführers keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder sonstige Mängel in der Entscheidung liefert.
Tenor
wird dem Rechtsmittel von d. Rechtsanwalt vom 24.04.2017 gegen den Beschluss vom 10.04.2017 nicht abgeholfen.
Gründe
Es wird vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Vortrag d. Rechtsanwalt führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung.