Rechtsmittel gegen Beschlüsse des AG Münster nicht abgeholfen
- Gericht
- Amtsgericht Münster
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 23 Gs-45 Js 178/16 FSH-3862/16
- Datum
- 27.09.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMS:2016:0927.23GS45JS178.16FSH.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler das angefochtene Urteil beeinträchtigen.
Die bloße Bezugnahme auf frühere Beschlüsse oder die Wiederholung bereits vorgetragener Argumente genügt nicht, um die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu erschüttern.
Das Gericht kann die Begründung angefochtener Beschlüsse vollinhaltlich übernehmen, wenn der Rechtsmittelvortrag keine durchgreifenden neuen Einwendungen aufzeigt.
Fehlt es am substantiierten Vorbringen, ist dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen und es wird abgewiesen.
Tenor
wird dem Rechtsmittel von Rechtsanwalts G vom 16.09.2016 gegen die Beschlüsse vom 16.08.2016 und 17.08.2016 nicht abgeholfen.
Gründe
Es wird vollinhaltlich auf die angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen. Der Vortrag d. Rechtsanwalt führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung.