Antrag einer Vertrauensperson auf Aufhebung der Sicherungshaft zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 32 XVI (B) 12/20
- Datum
- 03.12.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMH:2020:1203.32XVI.B12.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aufhebung einer Sicherungshaft durch eine Vertrauensperson ist nur begründet, wenn neue Tatsachen oder rechtliche Umstände vorgetragen werden, die die Grundlage der Haftanordnung erschüttern.
Fehlen solche neuen Anhaltspunkte, bleibt das Gericht an dem Sachverhalt gebunden, der der Anordnung der Sicherungshaft zugrunde lag.
Ein Antrag, der keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Haftentscheidung enthält, ist als unbegründet abzuweisen.
Die bloße Behauptung von Bedenken gegen die Haft genügt nicht; maßgeblich sind darlegungsfähige Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Tenor
Der Antrag von G, als Person des Vertrauens des Betroffenen, auf Aufhebung der Haft wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Vertrauensperson war nicht begründet. Das Gericht kann folglich weiterhin nur von dem Sachverhalt ausgehen, der bereits Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft war. Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.