Treffer
AG Mülheim an der Ruhr Beschluss

Antrag einer Vertrauensperson auf Aufhebung der Sicherungshaft zurückgewiesen

Gericht
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
32 XVI (B) 12/20
Datum
03.12.2020
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMH:2020:1203.32XVI.B12.20.00
Quelle
Die Vertrauensperson G beantragte die Aufhebung einer angeordneten Sicherungshaft des Betroffenen. Entscheidungsfrage war, ob neue Tatsachen die Haftanordnung in Frage stellen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Damit bleibt es bei dem der Haftanordnung zugrunde liegenden Sachverhalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung einer Sicherungshaft durch eine Vertrauensperson ist nur begründet, wenn neue Tatsachen oder rechtliche Umstände vorgetragen werden, die die Grundlage der Haftanordnung erschüttern.

2

Fehlen solche neuen Anhaltspunkte, bleibt das Gericht an dem Sachverhalt gebunden, der der Anordnung der Sicherungshaft zugrunde lag.

3

Ein Antrag, der keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Haftentscheidung enthält, ist als unbegründet abzuweisen.

4

Die bloße Behauptung von Bedenken gegen die Haft genügt nicht; maßgeblich sind darlegungsfähige Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Tenor

Der Antrag von G, als Person des Vertrauens des Betroffenen, auf Aufhebung der Haft wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Vertrauensperson war nicht begründet. Das Gericht kann folglich weiterhin nur von dem Sachverhalt ausgehen, der bereits Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft war. Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Antrag einer Vertrauensperson auf Aufhebung der Sicherungshaft zurückgewiesen — Themis