Treffer
AG Mülheim an der Ruhr Beschluss

Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung wegen Verjährung abgewiesen

Gericht
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Spruchkörper
Rechtspflegerin
Aktenzeichen
20 F 122/02
Datum
15.11.2007
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMH:2007:1115.20F122.02.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte die Auszahlung einer Prozesskostenhilfevergütung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anspruch nach Ansicht des Gerichts verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung nach § 16 BRAGO fällig wurde. Eine Unterbrechung durch rechtzeitigen Antrag ist nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung verjähren regelmäßig nach drei Jahren und beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.

2

Die Verjährungsfrist endet daher am 31.12. des dritten Jahres nach dem Jahr der Fälligkeit der Vergütung.

3

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.

4

Sind kein rechtzeitig gestellter Auszahlungsantrag aktenkundig und wird die Verjährungseinrede erhoben, ist der Auszahlungsanspruch aus Verjährungsgründen zurückzuweisen; für die Beurteilung sind §§ 196 Abs.1 Nr.15, 198, 201 BGB maßgeblich.

Rubrum

1

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Vergütung gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

2

Hier begann sie somit am 01.01.2003 und endete am 31.12.2005.

3

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht wird.

4

Da sich hier kein Antrag in den Akten befindet, welcher vor Ablauf des o.g. Zeitpunktes hier einging, kann eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden.

5

Der Bezirksrevisor wurde angehört und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Tenor

wird der Antrag vom 13.12.2006 (Eingang: 11.01.2007) auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung zurückgewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist zwischenzeitlich gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB verjährt. Es ist nicht erkennbar, dass der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung wegen Verjährung abgewiesen — Themis