Gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs und Hinweis auf Ordnungsmittel (§156, §89 FamFG)
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 24 F 86/14
- Datum
- 17.02.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG2:2015:0217.24F86.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsvergleich kann vom Familiengericht nach §156 Abs.2 FamFG gerichtlich gebilligt werden.
Die gerichtliche Billigung kann mit einem ausdrücklichen Hinweis gemäß §89 Abs.2 FamFG verbunden werden.
Bei schuldhaftem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung kann das Gericht Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro anordnen.
Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden oder verspricht dies keinen Erfolg, kommt anstelle des Ordnungsgeldes Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Betracht.
Tenor
Der Umgangsvergleich der Beteiligten vom 27.05.2014 wird gerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 FamFG).
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die im Vergleich getroffene und hiermit gerichtlich gebilligte Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.