Keine Halterhaftung für von Hand gezogenen Anhänger nach polnischem Recht – Klage abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 20 C 264/19
- Datum
- 11.02.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG2:2022:0211.20C264.19.01
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ohne Rechtswahl und ohne gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblich.
Nach polnischem Recht setzt eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für Kraftfahrzeuge voraus, dass das Fahrzeug mechanisch bzw. durch natürliche Kräfte angetrieben ist; von Menschen gezogene Anhänger sind hiervon ausgenommen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs deckt nach polnischem Recht nur Schäden durch Anhänger, die am ziehenden Fahrzeug angebracht sind oder sich gelöst haben und noch rollen; ein abgekoppelter und von Hand gezogener Anhänger fällt in die Haftungssphäre des Anhängerhalters.
Ansprüche gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ausgeschlossen, wenn das anwendbare nationale Recht die Voraussetzungen der Pflichtversicherungshaftung für den konkreten Schadensfall nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen MG XX 000. Die Beklagte zu 1.) ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen amtlichen Kennzeichen NO 0000I. Der Beklagte zu 2.) ist der Halter des Anhängers.
Am 28.07.2017 parkte der Zeuge D das klägerische Fahrzeug in der H Straße O in P. Gegen 7.00 Uhr streifte der Beklagte zu 2.) mit dem Anhänger das klägerische Fahrzeug. Durch das Unfallgeschehen entstand am klägerischen Fahrzeug ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen T ein Schaden in Höhe von 2.231,76 €. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin ein Betrag in Höhe von 542,64 € in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 26.10.2017 forderte die Klägerin die deutsche Korrespondenzversicherung der Beklagten zu 1.) unter Fristsetzung bis zum 17.11.2017 zur Regulierung der Schäden auf. Eine Regulierung erfolgte nicht
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde nach polnischem Recht ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.231,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen.
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verteilen, die Klägerin von der Rechnung des Sachverständigenbüros B T aus N in Höhe von 542,64 € zur Rechnungsnummer 11479/11793 freizustellen,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten I, G, N, L aus I von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Beklagte zu 2.) habe den Anhänger von seinem Fahrzeug abgekoppelt und habe den Anhänger als Fußgänger gezogen. Dabei sei er mit dem Anhänger gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin geprallt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Haftung dem Grunde nach ausscheide. Das polnische Recht kenne keine Haftung für einen Anhänger. Ein Anspruch scheide danach aus, wenn der Motor ausgeschaltet sei oder das Fahrzeug von Menschen oder Tieren gezogen würde.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2.) im Schriftsatz vom 18.06.2019 zurückgenommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D und Einholung eines Rechtsgutachtens durch das Max-Planck-Institut. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 (Bl. 121 ff. d.A.) und das Gutachten vom 28.06.2021 (Bl. 141 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, so dass die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen war. Diese richtet sich vorliegend nach der EuGVVO. Die Klägerin richtet ihre Klage gegen den Kfz- Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Nach Art. 13 Abs.2, Art. 11 Abs.1 lit.b EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, auch vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Mönchengladbach-Rheydt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, war zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. Vorliegend ist das polnische Recht anwendbar. Das anwendbare Recht richtet sich nach der Rom II-VO. Unstreitig haben die Parteien keine Rechtswahl im Sinne des Art. 14 getroffen. Da die hiesigen Parteien darüber hinaus keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts maßgeblich. Der Eintritt des Schadens bestand in der behaupteten Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Die Beschädigung des Fahrzeugs hat unstreitig in Polen stattgefunden.
2.
Der Klägerin steht dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz zu.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus Art. 435 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB. Grundsätzlich besteht nach polnischem Recht eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eine Kraftfahrzeugs gemäß Art. 435 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass das mechanische Verkehrsmittel „durch natürliche Kräfte angetrieben“ wird. Hieran fehlt es vorliegend. Aufgrund der Aussage des Zeugen D steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anhänger, welcher das klägerische Fahrzeug beschädigt hat, im Zeitpunkt der Schädigung von Hand gezogen worden ist. Der Zeuge hat bekundet, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Anhänger abgekoppelt habe. Er habe Waren abgeladen und den Anhänger dann von Hand gezogen. Er habe ihn vermutlich auf der Wiese abstellen wollen. Das würde der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs immer so machen. Auf der Straße haben Steine gelegen. Er sei mit dem Anhänger gegen die Steine gekommen und dann sei der Anhängerauf das klägerische Fahrzeug drauf gerutscht. Die Schilderung des Zeugen ist schlüssig und lebensnah. Zwar handle es sich bei dem Zeugen um den Bruder der Klägerin. Die Aussage lässt aber nicht erkennen, dass der Zeuge sich von der Nähe zur Klägerin hat leiten lassen.
Nach den Ausführungen in dem eingeholten Rechtsgutachten vom 28.06.2021 gibt es im polnischen Recht keine gesonderten Bestimmungen, die sich auf Kollisionen mit Anhängern beziehen. Eine Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB scheide aus, da der von menschlicher Kraft gezogene Anhänger nicht über den erforderlichen Eigenantrieb verfügt. Zwar gebe es eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof von 1974, welcher die Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB bei einem Anhänger bejaht. Diese Entscheidung stehe aber im Widerspruch zu der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre, die für die Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB das Vorliegen eines Eigenantriebs voraussetzt.
Die Beklagte haftet auch nicht nach der allgemeinen deliktischen Haftung gemäß Art. 415 ZGB.
Ob die Voraussetzungen des Art. 415 ZGB vorliegend überhaupt erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist als KFZ- Haftpflichtversicherung jedenfalls nicht einstandspflichtig. Nach den Ausführungen in dem Rechtsgutachten besteht in Polen gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Pflichtversicherung, den Versicherungsgarantiefonds und das Büro der polnischen Kfz-Versicherer ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, einen Vertrag über die Versicherung gegen die zivilrechtliche Haftung von Kraftfahrzeughaltern für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des von ihm gehaltenen Fahrzeugs entstehen, abzuschließen. Gemäß Art. 2 Abs.1 Punkt 10 des Gesetzes über Pflichtversicherung von 2003 muss für einen Anhänger eine Pflichtversicherung abgeschlossen werden.
Gemäß Art. 37 des oben genannten Gesetzes deckt die KFZ- Haftpflichtversicherung des Halters alle Schäden die durch Anhänger entstehen, die an einem Kraftfahrzeug angebracht ist oder sich vom ziehenden Fahrzeug gelöst hat und noch rollt. Dagegen deckt die Pflichtversicherung des Anhängerhalters alle Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden nicht mit dem ziehenden Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich von dem ziehenden Kraftfahrzeug gelöst hat und nicht mehr rollt. Im vorliegenden Fall wurde der Anhänger unstreitig abgekoppelt und von Hand gezogen. Damit unterfällt der entstandene Schaden nicht der Kfz- Haftpflichtversicherung sondern der allgemeinen Anhängerversicherung.
Nach dem unstreitigen Vortrag handelt es sich bei der Beklagten jedoch um die Kfz-Haftpflichtversicherung, so dass eine Einstandspflicht abzulehnen ist.
Mangels bestehender Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen bzw. vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Freistellung von Sachverständigenkosten.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus deutschem Recht und hier aus § 91 Abs. 1, 269 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich ebenfalls nach deutschem Recht richtet, ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Der Streitwert wird auf 2.774,40 EUR festgesetzt.