Treffer
AG Mönchengladbach-Rheydt Beschluss

Deklaratorische Feststellung: Wirkungslosigkeit einstweiliger Anordnung nach Antragsrücknahme

Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Spruchkörper
Richterin am Amtsgericht
Aktenzeichen
18 F 85/21
Datum
19.06.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMG2:2024:0619.18F85.21.00
Quelle
Der Vater beantragt die Feststellung, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 nach Rücknahme des Antrags durch die Mutter unwirksam geworden ist. Zentrale Frage ist, ob die Antragsrücknahme die Anordnung gemäß § 22 Abs. 2 FamFG wirkungslos werden lässt. Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte deklaratorisch die Wirkungslosigkeit der Anordnung nach der Rücknahme fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt (§ 22 Abs. 2 FamFG).

2

Auf Antrag des Gegners kann das Gericht die Wirkungslosigkeit einer einstweiligen Anordnung deklaratorisch feststellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Antragsrücknahme) vorliegen.

3

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit ist deklaratorisch und dient der Rechtsklarheit über das Fortbestehen prozessualer Maßnahmen nach Rücknahme des Antrags.

Tenor

Es wird auf Antrag des Vaters deklaratorisch festgestellt, dass nach der erfolgten Antragsrücknahme der Mutter die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist (§ 22 Abs. 2 FamFG).

Deklaratorische Feststellung: Wirkungslosigkeit einstweiliger Anordnung nach Antragsrücknahme — Themis