Aufhebung einstweiliger Umgangsregelung wegen Zeitablaufs
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 18 F 75/21
- Datum
- 09.02.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG2:2023:0209.18F75.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die auf einen bestimmten befristeten Zeitraum beschränkt ist, ist nach Ablauf dieses Zeitraums in der Regel erledigt und entfaltet keine weitere Wirkung.
Ist eine einstweilige Anordnung erledigt, hat das Gericht deren Aufhebung von Amts wegen anzuordnen (§ 54 FamFG).
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur erneuten Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist gegenstandslos, wenn die angeordnete Regelung bereits durch Zeitablauf erledigt ist.
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 01.07.2021 wird aufgehoben, da sie sich wegen Zeitablaufs erledigt hat.
Gründe
Gegen den Beschluss vom 01.07.2021 hat der Kindesvater mit Schreiben vom 03.07.2021 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. In dieser mündlichen Verhandlung wäre erneut über die Anordnung der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.
Da die einstweilige Anordnung lediglich den Umgang in der Zeit vom 01.07 - 04.07.2021 umfasste hat sich die einstweilige Anordnung bereits durch Zeitablauf erledigt. Sie war daher von Amts wegen aufzuheben (§ 54 FamFG).